17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/61
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2014 — Marine Harvest/Kommission
(Rechtssache T-704/14)
2014/C 409/82
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marine Harvest ASA (Bergen, Norwegen) (Prozessbevollmächtigter: R. Subiotto, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 in der Sache COMP/M.7184 — Marine Harvest/Morpol (Art. 14 Abs. 2 Verf.) für nichtig zu erklären,
—
hilfsweise, die gegen Marine Harvest durch diesen Beschluss festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären,
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äußerst hilfsweise, die gegen Marine Harvest durch diesen Beschluss festgesetzten Geldbußen erheblich herabzusetzen,
—
in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Marine Harvest in dieser Sache entstandenen Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten und Ausgaben zu tragen, und jede andere vom Gericht für angemessen erachtete Maßnahme zu ergreifen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass der Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sei, da darin festgestellt werde, dass Marine Harvest ihren Erwerb einer 48,5 %-Beteiligung an Morpol im Dezember 2012 (Erwerb vom Dezember 2012) nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates hätte anmelden und vor Erhalt der Genehmigung für diesen Teil der Gesamttransaktion vom Erwerb der 48,5 %-Beteiligung hätte absehen müssen. Damit habe der Beschluss die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates auf den Erwerb vom Dezember 2012 und das nachfolgende, aufgrund dieses Erwerbs nach den norwegischen Regelungen im Bereich öffentlicher Übernahmen erforderliche öffentliche Angebot sowie den einheitlichen Charakter eben dieser Vorgänge verneint, die Marine Harvest immer rasch einzuleiten beabsichtigt habe, um die vollständige Kontrolle über Morpol zu erlangen.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass der Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sei, da darin festgestellt werde, dass Marine Harvest fahrlässig gehandelt habe, indem sie den Erwerb vom Dezember 2012 nicht angemeldet und nicht vor Erhalt der Genehmigung dieses Teils der Gesamttransaktion vom Erwerb der 48,5 %-Beteiligung abgesehen habe. Dabei habe der Beschluss außer Acht gelassen, dass Marine Harvest vernünftigerweise weder objektiv noch subjektiv habe vorhersehen können, dass der Erwerb vom Dezember 2012 und das nachfolgende öffentliche Angebot nicht in den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fallen würden.
3.
Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der Beschluss gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung verstoße, indem gegen Marine Harvest für (i) das Unterlassen der Anmeldung des Erwerbs vom Dezember 2012 vor (ii) seiner Durchführung durch den Erwerb der 48,5 %-Beteiligung an Morpol ein Bußgeld festgesetzt werde.
4.
Mit dem vierten Klagegrund wird, hilfsweise, geltend gemacht, dass die Festsetzung eines Bußgelds gegen Marine Harvest durch den Beschluss wegen der Neuartigkeit der Sach- und Rechtsfragen in diesem Fall und der jüngsten Handhabung eines vergleichbaren Falles durch die Kommission, in dem sie (i) keine Untersuchung eingeleitet habe, (ii) zu keinem endgültigen und bindenden Schluss hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates gekommen sei und (iii) keine Geldbuße festgesetzt habe, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, „nullum crimen, nulla poena sine lege“ und der Gleichbehandlung verstoße.
5.
Mit dem fünften Klagegrund wird, äußerst hilfsweise, gerügt, dass der Beschluss offensichtliche Rechts- und Tatsachenfehler aufweise und keine Begründung für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen in diesem Fall enthalte, da darin (i) die Berechnung der Geldbußen nicht erläutert werde, der Beschluss (ii) die Schwere der behaupteten Verstöße durch Bezugnahme auf Faktoren hervorhebe, die dies nicht unterstützten, er (iii) mit der unzutreffenden Begründung, dass Marine Harvest im Voranmeldungszeitraum nicht hinreichend zusammengearbeitet habe, Zeiträume in die Dauer der Zuwiderhandlung einschließe, die er in anderen Fälle nicht einbezogen habe, er (iv) die Geldbußen in einer Höhe festsetze, die in Bezug auf Dauer und Schwere des behaupteten Verstoßes und der zu erreichenden Ziele unverhältnismäßig sei, und er (v) mildernde Umstände, einschließlich des transparenten und kooperativen Prozesses der Fusionskontrolle, des Fehlens relevanter Präzedenzfälle und des entschuldbaren Irrtums bei Begehung des behaupteten Verstoßes, übersehe.
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