12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/36
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2014 — CEAHR/Kommission
(Rechtssache T-712/14)
(2015/C 007/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Confédération Européenne des Associations d'Horlogers-Réparateurs (CEAHR) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mathijsen und P. Dyrberg)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2014) 5462 final der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2014 für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5462 final der Kommission vom 29. Juli 2014 in der Sache AT.39097 — Watch Repair, mit dem die Kommission die Beschwerde der Klägerin gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 (1) betreffend die Weigerung einiger Hersteller von Luxus- oder Prestigeuhren, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, zurückgewiesen hat.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass i) die Feststellungen der Kommission auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beruhten, ii) der angefochtene Beschluss keine angemessene Begründung der Feststellungen der Kommission enthalte und iii) der angefochtene Beschluss das Ergebnis eines Verfahrens sei, in dem die Kommission unter Verletzung des Rechts der Klägerin auf eine gute Verwaltung die in der Beschwerde vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht aufmerksam geprüft habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV] (ABl. 2004 L 123, S. 18).
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