1.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 431/40
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2014 — NK Rosneft u. a./Rat
(Rechtssache T-715/14)
(2014/C 431/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: NK Rosneft OAO (Moskau, Russland), RN-Shelf-Arctic OOO (Moskau), RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO (Yuzhniy Sakhalin, Russland), RN-Exploration OOO (Moskau) und Tagulskoe OOO (Krasnoyarsk, Russland) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, c und d und Abs. 3 sowie Anhang III des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 geänderten Fassung für nichtig zu erklären;
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die Art. 3, 3a, 4 Abs. 3 und 4, Anhang II, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, c, d und Abs. 3 und Anhang VI sowie Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 geänderten Fassung für nichtig zu erklären;
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darüber hinaus oder hilfsweise, die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates und den Beschluss 2014/512/GASP des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen;
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dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend.
1.
Der Rat habe keine ausreichende Begründung gegeben, um eine vollständige Überprüfung der materiellrechtlichen und der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der Vorschriften zu ermöglichen, deren Nichtigerklärung die Klägerinnen beantragen („einschlägige Maßnahmen“), und habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und ihre Rechte auf wirksamen Rechtsschutz in Bezug auf die einschlägigen Maßnahmen verletzt.
2.
Der Rat habe nichts dafür angeführt, dass die einschlägigen Maßnahmen ein legitimes oder rechtmäßiges Ziel hätten.
3.
Die einschlägigen Maßnahmen verstießen gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der EU nach dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland und/oder dem GATT verstoßen.
4.
Der Rat sei für den Erlass der einschlägigen Maßnahmen nicht zuständig, oder diese Maßnahmen seien rechtswidrig, da zwischen dem erklärten Ziel des Beschlusses 2014/512/GASP und den Maßnahmen zu seiner Umsetzung kein nachvollziehbarer Zusammenhang ersichtlich sei oder in der Begründung angegeben werde.
5.
Die Verordnung Nr. 833/2014 setze die Vorschriften des Beschlusses 2014/512/GASP nicht ordnungsgemäß um, da der Rat nicht zuständig gewesen sei, Art. 3 dieser Verordnung zu erlassen oder, wenn er zuständig gewesen sei, er diesen Artikel nicht rechtmäßig habe erlassen können, da dieser (zumindest) auf den ersten Blick nicht mit den ihm zugrunde liegenden Bestimmungen des Beschlusses 2014/512/GASP, nämlich dessen Art. 4, in Einklang stehe.
6.
Der Rat sei nicht zuständig gewesen, die einschlägigen Maßnahmen zu erlassen, oder habe sie nicht rechtmäßig erlassen können, weil sie gegen den fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung und das Willkürverbot verstießen.
7.
Der Rat sei nicht zuständig gewesen, die einschlägigen Maßnahmen zu erlassen, oder habe sie nicht rechtmäßig erlassen können, weil sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Beschluss 2014/512/GASP verfolgten Ziel stünden oder ihre Verhältnismäßigkeit nicht nachgewiesen sei. Darüber hinaus stellten die Vorschriften wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit (a) einen Eingriff in die Gesetzgebungsbefugnisse der Union nach der gemeinsamen Handelspolitik und (b) einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerinnen dar, nämlich das Eigentumsrecht und/oder die unternehmerische Freiheit.
8.
Insbesondere in Ermangelung jeglicher Erklärung der einschlägigen Maßnahmen und ihrer Art werde mit den angefochtenen Vorschriften möglicherweise zumindest teilweise ein anderes als das angegebene Ziel verfolgt, und unter einem weiteren gesonderten Gesichtspunkt seien die mit dem Beschluss 2014/512/GASP übertragenen Befugnisse missbraucht worden.
9.
Der Rat habe gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Rechtssicherheit verstoßen, insbesondere wegen der Unbestimmtheit von Schlüsselbegriffen in den einschlägigen Maßnahmen.
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