12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/37
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2014 — Rotenberg/Rat
(Rechtssache T-720/14)
(2015/C 007/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Arkady Romanovich Rotenberg (St. Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: D. Pannick, QC, M. Lester, Barrister, sowie S. Hey und H. Brunskill, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss 2014/508/GASP des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2014 des Rates für nichtig zu erklären, soweit diese Maßnahmen ihn betreffen;
—
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der Rat habe die Aufnahme des Klägers in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die angesichts der Lage in der Ukraine restriktiven Maßnahmen unterliegen, weder angemessen noch ausreichend begründet.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Annahme des Rates, dass im Fall des Klägers die Kriterien für die Aufnahme in die Liste der angefochtenen Maßnahmen erfüllt seien, sei offensichtlich fehlerhaft.
3.
Dritter Klagegrund: Der Rat habe gegen Datenschutzgrundsätze verstoßen.
4.
Vierter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle nicht gewährleistet.
5.
Fünfter Klagegrund: Der Rat habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte des Klägers, einschließlich des Rechts auf Schutz seines Eigentums, seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und seines Rufs, eingegriffen.
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