22.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/27
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — PRIMA/Kommission
(Rechtssache T-722/14)
(2014/C 462/40)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin:„PRIMA — Produzentska, reklamna, informazionna i mediyna agenziya“ AD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Yavor Sergeev Ruskov)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. August 2014, mit der das Angebot der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags PO/2013-13/SOF betreffend die Unterstützung der Vertretung der Europäischen Kommission in Bulgarien bei der Organisation öffentlicher Veranstaltungen zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
—
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. August 2014, mit der der Auftrag einem anderen Verfahrensteilnehmer erteilt wurde, sowie alle nachfolgenden Entscheidungen betreffend den Abschluss des Vertrags zur Erfüllung des Auftrags, einschließlich der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. September 2014, aufzuheben; und
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen:
—
Die Auftraggeberin habe die von PRIMA erbetenen Informationen über die Merkmale des angenommenen Angebots erteilt, sie habe jedoch nicht die Informationen über die relativen Vorteile des angenommenen Angebots erteilt.
2.
Zweiter Klagegrund: Unrichtige Anwendung der Vergabekriterien
—
Die Auftraggeberin habe die von ihr vorgegebenen Vergabekriterien nicht objektiv und richtig angewendet, so dass die Beurteilungen hinsichtlich der Erfüllung dieser Kriterien nicht begründet seien; es sei daher kein gleicher Zugang und keine Gleichbehandlung aller Bieter gewährleistet gewesen.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze über die Vergabe öffentlicher Aufträge
—
Die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags sei nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung über die Zurückweisung des Angebots von PRIMA ergangen;
—
die Auftraggeberin habe PRIMA diese Entscheidung nicht mitgeteilt und damit gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichstellung der Verfahrensteilnehmer verstoßen;
—
die Nichterteilung der Informationen über diese Entscheidung habe die Verteidigungsrechte von PRIMA eingeschränkt.
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