22.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/28
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — HX/Rat
(Rechtssache T-723/14)
(2014/C 462/41)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Kläger: HX (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stanislav Koev)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für insgesamt zulässig und begründet zu erklären sowie alle darin angeführten Klagegründe für stichhaltig zu erklären und ihnen stattzugeben;
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die Behandlung der Klage im beschleunigten Verfahren zuzulassen;
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den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 und den Durchführungsbeschluss 2014/488/GASP vom 22. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in die Liste aufgenommen wird, die im Anhang des genannten Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien enthalten ist;
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die Verordnung (EG) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in die Liste aufgenommen wird, die in Anhang II der genannten Verordnung (EG) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien enthalten ist;
—
dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.
1.
Schwerwiegende Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren
—
Die angefochtenen Rechtsakte seien dem Kläger nicht bekannt gegeben worden, und ihm seien keine ernst zu nehmenden Beweise oder Indizien vorgelegt worden, die seine Aufnahme in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen rechtfertigen würde, obwohl die Beweislast beim Rat liege;
—
die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen hinsichtlich der Verantwortung für die „gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien“ seien unklar und unvollständig und beruhten auf Vermutungen.
2.
Verstoß gegen die Begründungspflicht
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Die angefochtenen Rechtsakte enthielten lediglich Behauptungen, die nicht mit einer Begründung versehen seien.
3.
Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
—
Die Umkehr der Beweislast, mit der der Beklagte die Möglichkeit erhalten habe, seine fehlerhaften und rechtswidrigen Rechtsakte zu heilen, sei rechtswidrig gewesen.
4.
Beurteilungsfehler des Rates in Bezug auf mehrere Tatsachen
5.
Verletzung des Eigentumsrechts und der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Freiheit
—
Auf der Grundlage der angefochtenen Rechtsakte sei dem Kläger rechtswidrig die Möglichkeit genommen worden, friedlich sein Eigentum zu nutzen.
6.
Verletzung des Rechts auf normale Lebensbedingungen, da die ergriffenen Maßnahmen gegen das in Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltene Verbot verstießen, unmenschliche und erniedrigende Strafen zu verhängen.
7.
Schwerwiegende Verletzung des in Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte verankerten Rechts auf Schutz des guten Rufs, da die Aufnahme des Klägers in die angefochtenen Rechtsakte sein Ansehen in der Gesellschaft und bei seinen Partnern rechtswidrig zerstört habe.
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