12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/38
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2014 — ECFA und IEP/Kommission und EACEA
(Rechtssache T-724/14)
(2015/C 007/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: European Childrens Fashion Asociation (ECFA) (Valencia, Spanien) und Instituto de Economía Pública, SL (IEP) (Valencia) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haegeman)
Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)
Anträge
Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;
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die Entscheidung (informelles Schreiben) vom 1. August 2014 und die Belastungsanzeige Nr. 3241401420 vom 5. August 2014 für nichtig zu erklären;
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die Gegenpartei zu verurteilen, ihre Belastungsanzeige Nr. 3241401420 vom 5. August 2014 wegen Verstoßes gegen vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu stornieren;
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festzustellen, dass die Entscheidung (informelles Schreiben) vom 1. August 2014 und die Belastungsanzeige Nr. 3241401420 vom 5. August 2014 gegen die vertraglichen Verpflichtungen der Gegenpartei verstoßen, und sie für nichtig zu erklären;
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zumindest festzustellen, dass die Forderung in Gestalt der Belastungsanzeige Nr. 3241401420 unbegründet ist;
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hilfsweise, die Belastungsanzeige Nr. 3241401420 herabzusetzen;
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gegebenenfalls — unbeschadet der Rechte der Parteien — gemäß Art. 63 und 64 der Verfahrensordnung einen Sachverständigen zu benennen;
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Anträge der Gegenpartei auf Zahlung der Belastungsanzeige Nr. 3241401420 zurückzuweisen und die Gegenpartei gegebenenfalls zu verurteilen, dem Kläger alle Beträge — nebst Zinsen und Nebenforderungen — zu erstatten, die die Kommission entweder unmittelbar oder durch Aufrechnung erhalten hat;
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gegebenenfalls die Gegenpartei, soweit dem Kläger durch deren Vertragsverletzungen ein Schaden entstanden sein sollte, zu verurteilen, den Kläger zu entschädigen, insbesondere, soweit Zahlungen und Aufrechnungen zulasten des Klägers erlangt worden sein sollten, die entsprechenden Beträge zu erstatten;
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dem Kläger zu bestätigen, dass der vorstehende Klageantrag derzeit auf vorläufig 1 € von 82 378,81 € beschränkt ist, vorbehaltlich der Erweiterung oder Beschränkung im Laufe des Verfahrens und vorbehaltlich der Erhöhung um Verzugszinsen, zumindest der vertraglich vereinbarten von 3,65 %;
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der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Verletzung der Vertragspflichten, Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Sorgfalts- und Verhältnismäßigkeitspflicht, Befugnismissbrauch, Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Erfüllung von Verträgen, Verstoß gegen Art. II.19.3 des „Grant Agreement“, Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes und Verstoß gegen die allgemeinen Regeln zur Auslegung von Verträgen, da sich die Entscheidung, den an die ECFA gezahlten Betrag teilweise zurückzufordern, nur auf die Ergebnisse des Audits stütze, ohne weitere Rechtfertigung;
2.
Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes und Verstoß gegen die allgemeinen Regeln zur Auslegung von Verträgen, da die ECFA nicht noch einmal aufgefordert worden sei, die Belege für die Erstattungsfähigkeit der bestrittenen Kosten vorzulegen, obwohl ihr zu verstehen gegeben worden sei, dass sie dies in einem späteren Stadium des Verfahrens tun könne;
3.
Verletzung der Vertragspflichten, Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Sorgfalts- und Verhältnismäßigkeitspflicht, Befugnismissbrauch, Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Erfüllung von Verträgen und die Bestimmungen des geschlossenen Subventionsvertrags, insbesondere Art. II.14 des „Grant Agreement“, Verstoß gegen die allgemeinen Auditgrundsätze, Verstoß gegen den Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben und das Verbot der missbräuchlichen Anwendung von Vertragsbestimmungen und Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes und die allgemeinen Regeln zur Auslegung von Verträgen.
Die Beklagten maßten sich an, den betreffenden Vertrag nach ihrem Gutdünken auszulegen, ohne die ausdrücklichen Bestimmungen zu beachten, die eine Verpflichtung zur Subventionierung tatsächlich erbrachter Leistungen und erstattungsfähiger Kosten vorsähen.
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