1.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 431/43
Klage, eingereicht am 14. Oktober 2014 — Aalberts Industries/Kommission und Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-725/14)
(2014/C 431/67)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Aalberts Industries NV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Wesseling und M. Tuurenhout)
Beklagte: Europäische Kommission und Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof oder die Europäische Kommission, zum Ersatz des Aalberts Industries aufgrund der Verletzung ihrer Rechte entstandenen Schadens zu verurteilen, und zwar in Höhe von 1 0 41 863 Euro für den materiellen Schaden und von 5 0 40 000 Euro für den immateriellen Schaden oder in Höhe eines vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzten Betrags, beide zuzüglich Ausgleichszinsen für den Zeitraum vom 13. Januar 2010 bis zum Tag der Verkündung des Urteils zu dieser Klageschrift zum von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, der in dem betreffenden Zeitraum galt, zuzüglich zwei Prozentpunkten oder eines vom Gericht festzusetzenden angemessenen Zinses;
—
der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof oder die Europäischen Kommission, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe im Verfahren Aalberts Industries N. V. u. a./Kommission (T-385/06), das die Klägerin gegen die Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) angestrengt habe, gegen ihr Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verstoßen.
Die Klägerin macht geltend, dass das Verfahren vier Jahre und drei Monate gedauert habe, obwohl die Entscheidung ihrer Klage durch das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht länger als drei Jahre hätte dauern dürfen. Das Gericht habe gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, der den Gerichten der Union die Pflicht auferlege, die ihnen vorgelegten Sachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, und gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, der jedem Einzelnen das Recht verleihe, dass über seine Streitigkeiten innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
Die Klägerin habe aufgrund der Tatsache, dass das Gericht das Klageverfahren nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren abgeschlossen habe, einen tatsächlichen und sicheren materiellen Schaden erlitten. Dieser Schaden bestehe in den Kosten, die ihr durch die Refinanzierung einer Bankgarantie entstanden seien, nachdem die Entscheidung der Klage länger als drei Jahre gedauert habe.
Die Klägerin habe einen immateriellen Schaden erlitten, weil der Eindruck, dass sie Kartellbeteiligte gewesen sei, aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht unangemessen lang aufrecht erhalten worden sei. Eine Entschädigung in Höhe von 5 % der ursprünglich festgesetzten Geldbuße entspreche der vom Gerichtshof in vergleichbaren Fällen erheblicher Fristüberschreitungen bei der Beurteilung von Geldbußen in Kartellverfahren für angemessen gehaltenen Entschädigung.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen trägt die Klägerin vor, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schadensersatz und dem von der Union begangenen Verstoß gegen eine Rechtsnorm bestehe, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Daher lägen die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV vor.
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