12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/39
Klage, eingereicht am 26. September 2014 — Novar/HABM
(Rechtssache T-726/14)
(2015/C 007/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Novar GmbH (Albstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Weede)
Beklagte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
das beklagte Amt zur Zahlung von 2 498,00 Euro, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu verurteilen;
—
dem beklagten Amt die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Kosten der Prozessvertretung der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend.
Klagegrund: Außervertragliche Haftung gemäß Art. 118 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009
Die Klägerin macht geltend, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliege, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, sowie ein kausaler Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden gegeben sei. Die Klägerin führt aus, dass die rechtswidrige Handlung in der zurückweisenden Widerspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 liege. Ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß liege vor, da das Amt entgegen der im Schreiben vom 22. Juni 2012 enthaltenen Auskunft bezüglich der für die Substantiierung älterer Rechte im Markenwiderspruchsverfahren B002027251 einzureichenden Unterlagen, in der Widerspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 von zusätzlichen Erfordernissen für den Nachweis der älteren Rechte ausgegangen sei und aus diesem Grund die älteren Rechte der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Diese Rechtsverletzung sei kausal gewesen für die von der Klägerin zusätzlich aufzuwendenden Anwaltskosten, die ihr im Rahmen der Beschwerde gegen die Entscheidung vom 14. Mai 2013, der mit Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 17. Oktober 2013 abgeholfen wurde, entstanden wären.
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