12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/40
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2014 — PAN Europe und Unaapi/Kommission
(Rechtssache T-729/14)
(2015/C 007/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) und Unione nazionale associazioni apicoltori italiani (Unaapi) (Castel San Pietro Terme, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die auf ihren Antrag vom 10. Januar 2013 nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (1) (RHG-Verordnung) auf Herabsetzung der Rückstandshöchstgehalte (RHG) für den Wirkstoff Imidacloprid für Honig, Pollen und Gelée Royale ergangene Entscheidung der Kommission vom 5. August 2014, Ares(2014)2589479 (angefochtene Entscheidung), die der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 6. August 2014 zugestellt wurde, für nichtig zu erklären, und
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger einen Klagegrund geltend und tragen vor, die Kommission habe beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht im Einklang mit der RHG-Verordnung, insbesondere mit Art. 3 und/oder in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, c und d der RHG-Verordnung, und daher rechtswidrig gehandelt.
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Die RHG-Verordnung schreibe vor, dass die Kommission der Tiergesundheit Rechnung tragen sollte, wenn sie über Anträge nach Art. 7 der RHG-Verordnung auf Festlegung oder Änderung eines RHG entscheide. Die Kommission habe daher rechtswidrig entschieden, dem Antrag der Kläger auf Herabsetzung des Wertes für Imidacloprid nicht stattzugeben.
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Nach der Definition des RHG in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der RHG-Verordnung sollte ein RHG auf der Grundlage „der geringsten Exposition der Verbraucher, die zum Schutz gefährdeter Verbraucher notwendig ist“ und auf „der Grundlage der guten Agrarpraxis“ (GAP) festgesetzt werden. Aus den Art. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie aus Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und d ergebe sich, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse der Wirkungen von Imidacloprid auf Honigbienen und Honigbienenvölker hätte berücksichtigen müssen. Es ergebe sich aus diesen Bestimmungen — insbesondere aus Art. 14 Abs. 2 Buchst. d der RHG-Verordnung — auch, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 485/2013 (2) zu Unrecht nicht als Entscheidung zur „Änderung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“ berücksichtigt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl L 139, S. 12).
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