19.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/43
Klage, eingereicht am 24. Oktober 2014 — VTB Bank/Rat
(Rechtssache T-734/14)
(2015/C 016/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VTB Bank OAO (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, C. Claypoole, Solicitor, und Rechtsanwalt J. Ruiz Calzado)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 (1), die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (2), den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 (3) und die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (4) nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;
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Art. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates, Art. 5 der Verordnung 833/2014, Art. 1 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates und Art. 1 Abs. 5 der Verordnung 960/2014 nach Art. 277 AEUV für rechtswidrig/unanwendbar zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Der Rat habe keine geeigneten oder hinreichenden Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Listen des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates, des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates (im Folgenden: die angefochtenen Maßnahmen) angegeben. Der Rat sei verpflichtet, spezifische Gründe für die Einbeziehung einer bestimmten Einrichtung in die fraglichen restriktiven Maßnahmen zu nennen. Der Rat habe es unterlassen, überhaupt eine Begründung für seine Entscheidung anzuführen, die angefochtenen Maßnahmen auf die Klägerin anzuwenden oder, hilfsweise, es versäumt eine hinreichende/geeignete Begründung anzugeben oder auch nur die Klägerin von ihrer Einbeziehung zu unterrichten, und habe daher dieser Pflicht nicht genügt.
2.
Der Rat habe offensichtlich fehlerhaft angenommen, dass die Kriterien für eine Einbeziehung in die angefochtenen Maßnahmen im Hinblick auf die Klägerin erfüllt seien. Sie werde nicht vom russischen Staat geführt und sei nicht „ausdrücklich damit beauftragt […], die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen“.
3.
Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle nicht gewährleistet. Das Versäumnis des Rates, der Klägerin ihre Einbeziehung in die angefochtenen Maßnahmen mitzuteilen, oder eine Begründung für die Einbeziehung der Klägerin oder irgendeinen Beweis zur Untermauerung vorzulegen, oder eine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben, verletze die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle durch das Gericht.
4.
Der Rat habe die Grundrechte der Klägerin, einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, Geschäftsbetriebs und guten Rufs ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise verletzt. Die Einbeziehung der Klägerin in die angefochtenen Maßnahmen laufe insbesondere auf eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung ihres Rechts auf ungestörten Genuss und ungestörte Verwendung ihres Eigentums, das durch Art. 17 der Charta der Grundrechte und Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert werde, sowie ihres guten Rufs hinaus.
5.
Im Hinblick auf die Erklärung der Rechtswidrigkeit, seien erstens Art. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates, Art. 5 der Verordnung 833/2014, Art. 1 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates und Art. 1 Abs. 5 der Verordnung 960/2014 rechtswidrig, weil sie zur Erreichung der Ziele, die mit den angefochtenen Maßnahmen offensichtlich erreicht werden sollten, nämlich Druck auf die russische Regierung auszuüben, ihre Politik im Hinblick auf die Ukraine zu ändern, nicht erforderlich oder angemessen seien.
6.
Im Hinblick auf die Erklärung der Rechtswidrigkeit, verstießen zweitens die angefochtenen Maßnahmen gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Europäischen Union, einschließlich deren Verpflichtungen nach Art. II Abs. 1, Art. XVI und Art. XVII GATS und gegen mehrere Bestimmungen über die Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Russischen Föderation. Zudem hätten die angefochtenen Maßnahmen dazu geführt, dass die Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts- sowie ähnlichen Verträgen verstießen.
(1) ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13.
(2) ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1.
(3) ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 54.
(4) ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3.
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