12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/41
Klage, eingereicht am 24. Oktober 2014 — Vnesheconombank/Rat
(Rechtssache T-737/14)
(2015/C 007/46)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Bank for Development and Foreign Economic Affairs (Vnesheconombank) (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga und J. Iriarte Ángel)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
Art. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang des Beschlusses zu streichen;
—
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang III der Verordnung zu streichen;
—
den neuen Art. 1 gemäß dem Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang I des Beschlusses zu streichen;
—
den neuen Art. 5 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang der Verordnung, in dem sie aufgeführt ist, zu streichen, und
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die oben genannten Rechtsvorschriften über restriktive Maßnahmen, die mit Aktionen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, begründet werden, soweit sie die Klägerin betreffen.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die angefochtenen Rechtsvorschriften in Bezug auf VEB nicht begründet worden seien, was sie daran hindere, sich angemessen zu verteidigen.
2.
Offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der den angefochtenen Vorschriften zugrunde liegenden Tatsachen, da es dafür keine sachliche Grundlage und keine echten Beweise gebe.
3.
Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die Begründung der Vorschriften, den fehlenden Nachweis der behaupteten Gründe sowie die Verteidigungs- und Eigentumsrechte, da die Anforderungen an die Begründung und das Erfordernis, konkrete Beweise vorzulegen, nicht beachtet worden seien, was sich auf die übrigen Rechte auswirke. Das Verteidigungsrecht sei besonders verletzt worden, da der Rat die Sanktionsakte, die kurz und einfach zu erstellen gewesen sei, trotz des entsprechenden rechtzeitigen Antrags sehr spät übermittelt habe und sie somit daran gehindert habe, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten.
4.
Ermessensmissbrauch, da es objektive, eindeutige und übereinstimmende Anzeichen dafür gebe, dass der Rat bei Erlass der Sanktionsmaßnahmen andere Ziele als die von ihm genannten verfolgt habe.
5.
Verletzung des Eigentumsrechts, da es ohne echte Begründung und ohne Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stark eingeschränkt worden sei.
6.
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Wettbewerbsposition von VEB auf den verschiedenen Märkten beeinträchtigt worden sei, ohne dass es hierfür Gründe gebe.
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