22.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/30
Klage, eingereicht am 3. November 2014 — Meta Group/Kommission
(Rechtssache T-744/14)
(2014/C 462/43)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartolini und A. Formica)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Kommission ihren finanziellen Verpflichtungen aus den unten genannten Finanzhilfevereinbarungen in Höhe von insgesamt 5 66 377,63 Euro für geschuldete und nicht bezahlte Zuschüsse nicht nachgekommen ist, sowie festzustellen, dass die Verrechnung mit den Forderungen der Klägerin rechtswidrig ist;
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die Kommission infolgedessen zur Zahlung von 5 66 377,63 Euro zuzüglich Verzugszinsen und Währungsausgleich an sie zu verurteilen;
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die Kommission neben dem weiteren Schaden aus der rechtswidrigen Verrechnung zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 8 15 000,00 Euro oder eines höheren Betrags, den das Gericht am Ende des vorliegenden Verfahrens festzustellen hat, zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der Klage ist die behauptete Nichterfüllung der Verträge take-it-up (Nr. 245637), BCreative (Nr. 245599) und Ecolink+ (Nr. 256224), die im Rahmen des „Fünften und Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung“ geschlossen wurden, durch die Beklagte.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe die Vertragsbestimmungen über die Festlegung des Stundensatzes der Gesellschafter, die das Werk erbrächten, nicht eingehalten (Verstoß gegen Art. II.19 § 1 Buchst. d des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarungen).
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Die Kommission habe bei der Festlegung des Stundensatzes der Gesellschafter, die das Werk erbrächten, gegen Art. II.19 § 1 Buchst. d des Anhangs II verstoßen, wonach die Kosten der Gesellschafter als Freiberufler, die für die Durchführung des subventionierten Projekts ihr eigenes Werk erbrächten, nach Maßgabe der inter partes geschlossenen Verträge gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats zu ermitteln seien, in dem der Empfänger seine eigene Tätigkeit erbringe.
2.
Die Kommission habe die Vertragsbestimmungen über die Festlegung des Stundensatzes der Gesellschafter, die das Werk erbrächten, nicht eingehalten (Verstoß gegen Art. II.19 § 1 Buchst. b des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarungen).
—
Die Kommission habe bei der Festlegung des Stundensatzes der Gesellschafter, die das Werk erbrächten, auch gegen Art. II.19 § 1 Buchst. b der Finanzhilfevereinbarungen verstoßen, wonach die förderungsfähigen Kosten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags geltenden allgemeinen Grundsätze zu bestimmen seien. Insbesondere sei die Verweisung der Kommission auf die in den Programmen „Marie Curie“ vorgesehenen Parameter vollkommen unangebracht und willkürlich, da auf eine Regelung Bezug genommen werde, die erst 2011 in Kraft getreten sei, zudem ausschließlich das Programm FP7 betreffe und daher als solche für den streitigen Sachverhalt nicht gegolten habe.
3.
Die Kommission habe die Vertragsbestimmungen des Art. I.11 („Other Special Conditions“) der Finanzhilfevereinbarung des Projekts Take it up nicht eingehalten.
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Die Kommission habe speziell in Bezug auf die Vereinbarungen des CIP- Programms, vor allem die Vereinbarung zum Projekt Take it up, gegen Art. I.11 verstoßen, da sie die von META in Durchführung dieser Vertragsbestimmung vorgeschlagene Methode zu keiner Zeit ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt habe.
4.
Die Kommission habe Art. II.19 § 1 Buchst. b des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarungen in Bezug auf die Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses mit den Experten, die mit der klagenden Gesellschaft zusammengearbeitet hätten, als „Untervertrag“ nicht eingehalten.
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Die Kommission habe Art. II.19 § 1 Buchst. b ein weiteres Mal nicht eingehalten, da sie auf die von META bei der Durchführung der subventionierten Projekte beschäftigten Experten die Kriterien und Grundsätze der Rechnungslegung für „intra muros consultants“ entsprechend der von der Kommission selbst in den Finanzrichtlinien des Fünften und Sechsten Rahmenprogramms vorgenommenen Definition zu Unrecht nicht angewandt habe.
5.
Die Kommission habe Art. II.19 § 1 Buchst. b des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarungen in Bezug auf die Anerkennung der indirekten Kosten im Zusammenhang mit den „in house consultants“ nicht eingehalten.
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Die Kommission habe Art. II.19, § 1 Buchst. b des Anhangs II speziell in Bezug auf die Anwendung der dort angeführten allgemeinen Grundsätze der Rechnungslegung ein weiteres Mal nicht eingehalten, da sie die allgemeinen Grundsätze für die Qualifizierung der indirekten Kosten im Zusammenhang mit den „in house consultants“ nicht beachtet habe.
6.
Die Kommission habe gegen die Vorschriften und Grundsätze des Rechts der Europäischen Union und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit, verstoßen.
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Da die Kommission nicht tätig geworden sei, habe bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen können, dass die von ihr vorgeschlagene Methode richtig sei, weshalb nachfolgende Rückforderungen/Kürzungen der geschuldeten Zuschüsse als unter Verstoß gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben erfolgt anzusehen seien.
7.
Die Kommission habe gegen die Vorschriften des Kodex für gute Verwaltungspraxis, insbesondere gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Unterrichtung, des kontradiktorischen Verfahrens und der Begründung, verstoßen.
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Die Kommission habe META nicht die geforderten Informationen übermittelt, die getroffenen Entscheidungen nicht angemessen begründet und jedenfalls eine unverhältnismäßige Entscheidung getroffen, da die Klägerin alle Ziele der Projekte termingerecht erreicht habe.
8.
Die Kommission sei ihrer Verpflichtung zur Zahlung der in den Finanzhilfevereinbarungen für die Realisierung der finanzierten Projekte vorgesehenen Zuschüsse an META nicht nachgekommen.
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Die Kommission sei demnach ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses, der aufgrund der Finanzhilfevereinbarungen für die Tätigkeit, über die META Rechnung gelegt habe, zur Realisierung der in den Projekten vorgesehenen Ziele geschuldet sei, nicht nachgekommen. Diese nicht gezahlten Zuschüsse beliefen sich auf 5 66 377,63 Euro.
9.
Die Kommission habe bei der Verrechnung mit den Forderungen von META gegen Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 verstoßen.
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Die Kommission habe gegen Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 verstoßen, wonach die Verrechnung mit Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber den europäischen Organen nur möglich sei, wenn die Forderungen beziffert, einredefrei und fällig seien, während die von der Kommission verrechneten Forderungen bestritten und deshalb nicht „einredefrei“ seien.
10.
Ersatz des der Klägerin entstandenen Vermögensschadens
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Darüber hinaus sei META dadurch, dass die Kommission ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, neben dem Schaden aus der rechtswidrigen Verrechnung durch die Kommission ein besonders schwerer und unbilliger Vermögensschaden entstanden, der in dem der Klageschrift beigefügten Gutachten auf 8 15 000,00 Euro beziffert werde.
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