2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/37
Klage, eingereicht am 13. November 2014 — Philips und Philips France/Kommission
(Rechtssache T-762/14)
(2015/C 073/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Koninklijke Philips NV (Eindhoven, Niederlande) und Philips France (Suresnes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree, S. Molin und A. ter Haar)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er Philips betrifft;
—
hilfsweise, die gegen Philips im Beschluss verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;
—
in jedem Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6250 final der Kommission vom 3. September 2014 in der Sache AT.39574 — Smartcard-Chips.
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, da die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die Kontakte, die Philips unterhalte, als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung anzusehen seien.
2.
Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, da die Kommission festgestellt habe, dass sich die Zuwiderhandlung auf alle Anwendungen von Smartcard-Chips erstrecke und nicht auf SIM-Karten beschränkt sei.
3.
Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, da die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass Philips zusammen mit Infineon, Renesas und Samsung an einem multilateralen Kartell beteiligt gewesen sei und an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe.
4.
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Sorgfaltspflicht, da die Kommission den Fall nicht fair und unparteiisch behandelt habe.
5.
Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, da die Kommission aufgrund ihres Verhaltens im Verfahren die geltend gemachte Zuwiderhandlung rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe.
6.
Verstoß gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), Art. 11 der Verordnung Nr. 773/2004 (2), Art. 48 der Charta der Grundrechte der EU und die Verteidigungsrechte von Philips, da die Kommission wichtige entlastende Beweise nicht offengelegt habe.
7.
Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission an der Sanktionierung des geltend gemachten Verhaltens gehindert gewesen sei, soweit es vor dem 3. September 2004 stattgefunden habe.
8.
Verstoß gegen die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen, da die Kommission den maßgeblichen Verkaufswert falsch festgesetzt habe.
9.
Verstoß gegen die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission einen unverhältnismäßigen Schwerefaktor angewendet habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).
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