2.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 34/40
Klage, eingereicht am 14. November 2014 — Legakis u. a./Rat
(Rechtssache T-765/14)
(2015/C 034/48)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Georgios Legakis, Myrto Panagiota Legaki, Maria Legaki und Melina Legaki (Palaio Faliro, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
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dem Beklagten aufzugeben, ihnen einen Betrag von 1 9 91 194,40 Euro zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen durch seine rechtswidrigen Handlungen entstanden ist, zuzüglich Zinsen ab dem Tag, an dem ihnen ihre Einlagen rechtswidrig entzogen wurden (29. März 2013), bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie Verzugszinsen ab Erlass des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit bis zur vollständigen Zahlung;
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hilfsweise, dem Beklagten aufzugeben, ihnen 95 % des genannten Betrags, d. h. 1 8 91 634,68 Euro, zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen durch seine rechtswidrigen Handlungen entstanden ist, zuzüglich Zinsen ab dem Tag, an dem ihnen ihre Einlagen rechtswidrig entzogen wurden (29. März 2013), bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie Verzugszinsen ab Erlass des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit bis zur vollständigen Zahlung;
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äußerst hilfsweise, den Betrag festzusetzen, den der Beklagte ihnen zum Ersatz des Schadens, der ihnen durch seine rechtswidrigen Handlungen entstanden ist, zu zahlen hat;
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dem Beklagten aufzugeben, jedem von ihnen 20 000 Euro (also insgesamt 80 000 Euro) zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihnen durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entstanden ist;
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dem Beklagten aufzugeben, jedem von ihnen 20 000 Euro (also insgesamt 80 000 Euro) zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihnen durch den Verstoß gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz entstanden ist;
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dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger nach Art. 340 Abs. 2 AEUV, dass das Gericht, das nach Art. 268 AEUV zuständig sei, ihnen Ersatz für den Schaden zuspreche, den sie durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten erlitten hätten.
Die Kläger machen geltend, dass der Schaden entstanden sei, als der Beklagte, der unter Verstoß gegen das sekundäre Unionsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union außerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit gehandelt habe, die Verminderung ihrer Bankeinlagen bei der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd. (Laïki Trapeza) angeordnet und somit verursacht oder jedenfalls dazu beigetragen habe.
Im Einzelnen habe der Beklagte folgende Verstöße gegen Grundrechte und allgemeine Rechtsgrundsätze der Union begangen:
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erstens Verletzung des Eigentumsrechts,
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zweitens Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung,
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drittens Verletzung des Rechts der Kläger auf gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundsatzes der Rechtssicherheit.
Die Kläger machen geltend, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung für ihren Schaden erfüllt seien.
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