26.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/39
Klage, eingereicht am 21. November 2014 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-770/14)
(2015/C 026/50)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, und G. Palmieri, agente)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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das Schreiben vom 11. September 2014 Ref Ares (2014) 2975571 für nichtig zu erklären, mit dem die Europäische Kommission der Italienischen Republik mitgeteilt hat, dass die Bindung von Mitteln in Bezug auf die EFRE-Verpflichtungen für das Programm zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Italien-Malta 2007-2013 am 31. Dezember 2013 automatisch aufgehoben wurde, und bei der Entscheidung in der Sache die fraglichen Ausgaben und Zahlungsanträge für zulässig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Mangelhafte Begründung im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV
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Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission mit der knappen Feststellung, dass der im Titel des Änderungsbeschlusses vom 31. Dezember 2012 enthaltene Fehler keine Auswirkung auf den Inhalt des Beschlusses selbst und auf die Umsetzung des Programms gehabt habe, die Bedeutung der Umstände außer Acht gelassen, dass die von der Region getroffenen Ausgabenentscheidungen im Voraus vom Rechnungshof überprüft werden müssten, dass zwischen der Ankündigung der Berichtigung und ihrer Durchführung vier Monate vergangen seien, ohne dass die Gründe dafür bekannt gewesen seien, dass dies den Verdacht habe wecken können, dass die vorzunehmende Berichtigung grundlegender sei als — wie angekündigt — auf den Titel des Beschlusses vom 31. Dezember 2012 beschränkt, und dass der Rechnungshof bestätigt habe, dass die Herangehensweise der Region, vor der offiziellen Kenntnisnahme der Berichtigung (am 28. März 2013) keine Verpflichtung einzugehen, korrekt gewesen sei, und somit zu verstehen gegeben habe, dass die entgegengesetzte Herangehensweise falsch gewesen wäre.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz der Partnerschaft bei der Verwaltung von Strukturfonds und gegen die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den europäischen Organen und der Beachtung der Struktur und der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten
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Die Kommission habe es unterlassen, mit dem Mitgliedstaat zusammenzuarbeiten, damit er das operationelle Programm so effizient wie möglich und ohne Verwirkung umsetzen könne; sie habe u. a. die prozessualen Zwänge einer umfassenden Kontrolle insbesondere durch den Rechnungshof, der sich der betreffende Staat habe unterziehen müssen, nicht berücksichtigt.
3.
Verstoß gegen Art. 96 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999
—
Die im vorliegenden Fall entstandene Situation sei ein Fall höherer Gewalt, die die Einreichung des Zahlungsantrags hinsichtlich der von dem Änderungsbeschluss betroffenen Projekte verhindert habe. Somit habe der ursprünglich von der Kommission begangene Fehler bei der Bekanntmachung dieses Beschlusses, das gleich darauf folgende Versprechen, eine umgehende Korrektur nur des Titels vorzunehmen, das statt dessen vier Monate anhaltende Schweigen, das das Vorliegen anderer zu behebender Irrtümer und Fehler, die schwerwiegender seien, habe vermuten lassen, die nationale Verwaltung vollständig daran gehindert, die Leitung der Projekte bis zur Stellung der Zahlungsanträge fortzuführen.
4.
Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend.
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