19.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/45
Klage, eingereicht am 21. November 2014 — Musso/Parlament
(Rechtssache T-772/14)
(2015/C 016/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: François Musso (Ajaccio, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gross)
Beklagte: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage zuzulassen und für begründet zu erklären;
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die Entscheidung vom 22. September 2014:
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in erster Linie wegen Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer, der gegebenenfalls die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt,
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andernfalls wegen eines formellen Mangels aufgrund fehlender Richtigkeit und Einredefreiheit der Forderung aufzuheben;
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hilfsweise die Verbindung der vorliegenden Klage mit der Rechtssache Musso/Europäisches Parlament (Registernr. 633447, T-589/14) vom 8. August 2014 zu beschließen;
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weiter hilfsweise die Entscheidung vom 22. September 2014 aufzuheben, die durch die Entscheidung vom 26. Juni 2014 berührt ist und sich aus ihr ergibt, die selbst wiederum, wie mit der Klage vom 8. August 2014 (Musso/Europäisches Parlament, Registernr. 633447, Rechtssache T-589/14) beantragt, aufzuheben ist:
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wegen eines formalen Mangels aufgrund fehlender Unterzeichnung der Entscheidung vom 26. Juni 2014 durch den Präsidenten,
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andernfalls wegen Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund nicht erfolgter Veröffentlichung der Entscheidung vom 17. Juli 1996, die als Grundlage der Entscheidung vom 26. Juni 2014 gedient hat,
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andernfalls wegen unzureichender Begründung der Entscheidung vom 26. Juni 2014,
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andernfalls wegen Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer, der die Ausübung der Verteidigungsrechte berührt,
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andernfalls wegen Verletzung des Grundsatzes der Wahrung wohlerworbener Rechte,
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ihm alle weiteren Ansprüche, Forderungen, Klagegründe und Anträge zur Geltendmachung vorzubehalten;
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dem Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.
1.
Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer, der die Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtige, da die Entscheidung vom 22. September 2014, nämlich die angefochtene Belastungsanzeige, zwölf Jahre nach Feststellung der gegen ihn gerichteten Forderung durch das Parlament erlassen worden sei.
2.
Formaler Mangel der angefochtenen Belastungsanzeige, da die Forderung des Parlaments weder einredefrei noch richtig im Sinne des Art. 81 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (1) und zudem nicht überprüfbar sei.
3.
Formaler Mangel der Entscheidung vom 26. Juni 2014, in deren Folge die angefochtene Belastungsanzeige erlassen worden sei, da diese Entscheidung nicht gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vom Präsidenten des Parlaments unterzeichnet worden sei.
4.
Verletzung seiner Verteidigungsrechte, da die Entscheidung vom 17. Juli 1996, die als Grundlage der genannten Entscheidung vom 26. Juni 2014 gedient habe, entgegen Art. 28 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments nicht veröffentlicht worden sei.
5.
Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens.
6.
Unzureichende Begründung der genannten Entscheidung vom 26. Juni 2014.
7.
Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer, da das Parlament acht Jahre gewartet habe, bis es das Einziehungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe.
8.
Verletzung des Grundsatzes der Wahrung wohlerworbener Rechte, da die Entscheidung vom 26. Juni 2014, in deren Folge die angefochtene Belastungsanzeige erlassen worden sei, die von ihm am 3. August 1994 erworbenen Ruhegehaltsansprüche in Frage stelle.
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).
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