9.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/56
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2014 von der Europäischen Zentralbank gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. September 2014 in der Rechtssache F-26/12, Cerafogli/EZB
(Rechtssache T-787/14 P)
(2015/C 046/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Carlini und M. López Torres im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Andere Verfahrensbeteiligte: Maria Concetta Cerafogli (Rom, Italien)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil vom 18. September 2014 in der Rechtssache F-26/12, Cerafogli/EZB, aufzuheben;
—
entsprechend den von der Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden;
—
jeder Beteiligten die eigenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Urteil Koninklijke Grolsch unzulässigerweise auf Bedienstete betreffende Rechtssachen übertragen worden sei, wodurch der Grundsatz des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Licht von Art. 47 der Grundrechtecharta falsch ausgelegt worden sei, und die Begründung unzureichend sei.
2.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass die Verteidigungsrechte des Organs nicht berücksichtigt worden seien, weil der Zweck des Vorverfahrens verkannt worden sei, die maßgeblichen Tatsachen außer Acht gelassen worden seien und der Grundsatz der Rechtssicherheit falsch angewandt worden sei.
3.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass falsche Schlussfolgerungen aus der Natur einer Einrede der Rechtswidrigkeit gezogen und Art. 277 AEUV sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit falsch ausgelegt worden seien.
4.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass der Grundsatz des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz falsch ausgelegt, der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nicht beachtet und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei.
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