2.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 34/43
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Bensarsa/Kommission und EDSB
(Rechtssache T-791/14)
(2015/C 034/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Faouzi Bensarsa (Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission und Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die von der Direktion Sicherheit erlassene Entscheidung vom 25. Februar 2014 für nichtig zu erklären;
—
die vom EDSB implizit erlassene Entscheidung vom 24. Oktober 2014 für nichtig zu erklären;
—
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Unzureichende Begründung der Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2014.
2.
Fehlende Begründung der Entscheidung des EDSB, die implizit sei und deren Begründung sich weder aus ihrem Kontext noch aus der Entscheidung vom 25. Februar 2014 ergebe.
3.
Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (1).
Die fehlende Antwort des EDSB stelle eine Verletzung der in den Art. 46 Buchst. a und 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung der betroffenen Person dar.
(1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).
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