16.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 56/25
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2014 — Philip Morris/Kommission
(Rechtssache T-800/14)
(2015/C 056/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Philip Morris Ltd (Richmond, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Nordlander and M. Abenhaïm)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;
—
die Entscheidung der Kommission Ares (2014) 3188066 vom 29. September 2014 insoweit für nichtig zu erklären, als der Klägerin damit der vollständige Zugang zu den angeforderten Dokumenten — mit Ausnahme jedoch der darin enthaltenen geschwärzten personenbezogenen Daten — verweigert wurde;
—
die Kommission zur Zahlung der Verfahrenskosten der Klägerin zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung Ares (2014) 3188066 vom 29. September 2014, mit der die Kommission es abgelehnt hat, ihr vollständigen Zugang zu neun internen Dokumenten zu gewähren, die im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten für den Erlass der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (1) erstellt wurden (angefochtene Entscheidung).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe einer Begründung verstoßen, da sie nicht — für jedes Dokument und jede Fassung — erklärt habe, welche Ausnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) (Transparenzverordnung) sie jeweils anwende und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände und Erwägungen sie dies tue. Da sie zur Rechtfertigung ihrer Verweigerung aus Gründen des Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung ein und dieselben allgemeinen Pauschalargumente angeführt habe, habe sie nicht begründet, warum die Herausgabe der angeforderten Dokumente diese Interessen jeweils „konkret und tatsächlich“ beeinträchtigen würde. In der angefochtenen Entscheidung werde insbesondere nicht für jede einzelne Verweigerung angegeben, ob als Rechtfertigung der Schutz von „Gerichtsverfahren“ oder der Schutz der „Rechtsberatung“ geltend gemacht werde.
2.
Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Transparenzverordnung verstoßen habe, da sie nicht dargelegt habe, wie die Herausgabe in jedem einzelnen Fall den Schutz der „Rechtsberatung“ oder von „Gerichtsverfahren“„konkret und tatsächlich“ beeinträchtigen würde. In Bezug auf den Schutz der „Rechtsberatung“ seien abstrakte Rechtfertigungen der Kommission in der Rechtsprechung stets als unzureichend angesehen worden, und die Kommission erkläre nicht konkret, warum die vollständige Herausgabe der angeforderten Dokumente im vorliegenden Fall „konkret und tatsächlich“ den Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigen würde. Auch in Bezug auf „Gerichtsverfahren“ erkläre die Kommission nicht konkret, warum die Herausgabe „konkret und tatsächlich“ den Schutz von „Gerichtsverfahren“ beeinträchtigen würde. Vor allem habe die Kommission nicht im Einzelnen konkret geprüft, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Herausgabe der angeforderten Dokumente rechtfertigen könnte.
3.
Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Transparenzverordnung verstoßen habe, da sie nicht nachgewiesen habe, dass die betreffenden Dokumente/Fassungen „Stellungnahmen zum internen Gebrauch“ enthielten, nicht dargelegt habe, wie die Herausgabe dieser Dokumente den Schutz des „Entscheidungsprozesses“ konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde, und das geltend gemachte Interesse und das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung nicht in angemessener Weise gegeneinander abgewogen habe.
(1) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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