23.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/40
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2014 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-810/14)
(2015/C 065/55)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. Arsénio de Oliveira und S. Nunes de Almeida)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission mit dem Schreiben 2014D/14507 vom 6. Oktober 2014 übermittelte Zahlungsanordnung für ungültig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe sich Befugnisse aus dem Bereich der Rechtsprechung der Europäischen Union angeeignet, weshalb ein Zuständigkeitsmangel vorliege.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Verträge oder gegen Rechtsvorschriften über deren Anwendung verstoßen, da der Anordnung eine künstliche Aufteilung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-292/11 zugrundeliege.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe die Rechtskraft missachtet, da die Anordnung gegen die Verträge oder gegen Rechtsvorschriften über deren Anwendung verstoße.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe die im Recht der Europäischen Union anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit, der Stabilität der Rechtsbeziehungen und des Vertrauensschutzes missachtet.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung verstoßen, der verhindere, dass mittels eines neuen individuellen Rechtsakts erlangt werde, was zuvor mittels gerichtlicher Nichtigkeitsentscheidungen nicht habe erreicht werden können.
6.
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Aufteilung der Befugnisse zwischen ihr und den Mitgliedstaaten verstoßen, was einen Zuständigkeitsmangel darstelle, da sie versucht habe, die Möglichkeit der Staaten, einen angemessenen Zeitraum einer vacatio legis zu bestimmen, zu beschneiden.
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