23.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/47
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-826/14)
(2015/C 065/63)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: Sampol Pucurull, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
—
hilfsweise, Art. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014 (SA.35550 [2013/C] [ex 2013/NN]) über die Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) und Art. 296 AEUV, da der angefochtene Beschluss ein Rechtsakt sei, dem es in formaler Hinsicht an einer Begründung und an einer Beurteilung der Maßnahme im Licht der Urteile des Gerichts vom 7. November 2014 (Rechtssachen T-219/10 und T-399/11) fehle.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die streitige Regelung eine allgemeine und nicht eine selektive Maßnahme sei.
3.
Dritter Klagegrund: Es liege keine neue Beihilfe und folglich kein Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 659/1999 vor.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 hinsichtlich der Angaben, die die Kommission in zwei früheren Entscheidungen gemacht habe.
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