23.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/21
Klage, eingereicht am 24. Dezember 2014 — Deutsche Telekom/Kommission
(Rechtssache T-827/14)
(2015/C 096/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Apel und Rechtsanwalt D. Schroeder)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission C(2014) 7465 final vom 15. Oktober 2014 in der Sache AT.39523 — Slovak Telekom, berichtigt durch den Beschluss der Kommission C(2014) 10119 final vom 16. Dezember 2014, für ganz oder teilweise nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft,
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hilfsweise, die gegen die Klägerin verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen,
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Rechtsfehler sowie Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Klägerin bei der Feststellung missbräuchlichen Verhaltens
—
Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission eine Lieferverweigerung nicht ordnungsgemäß festgestellt habe, da sie die Unerlässlichkeit des relevanten vorgelagerten Inputs nicht geprüft hätte.
—
Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Kommission der Klägerin zu Sachverhalt und Methoden, mit denen sie eine Preis-Kosten-Schere des betroffenen Unternehmens festgestellt habe, kein rechtliches Gehör gewährt hätte.
—
Darüber hinaus wird vorgetragen, dass die Kommission bei der Preis-Kosten-Schere eine fehlerhafte Methodologie angewendet sowie die langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten fehlerhaft berechnet habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Feststellung der Dauer des Verstoßes
—
Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission den Verstoß nicht bereits mit der Veröffentlichung des Standardangebots hätte beginnen lassen und jedenfalls das Jahr 2005 nicht in den Verstoßzeitraum hätte einbeziehen dürfen.
3.
Dritter Klagegrund: Offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Zurechnung des Verstoßes an die Klägerin, da die Kommission die tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses der Klägerin auf das betroffene Unternehmen nicht nachgewiesen habe
—
Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission der Klägerin das wettbewerbswidrige Verhalten des betroffenen Unternehmens nicht hätte zurechnen dürfen, da die Klägerin und dieses Unternehmen keine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.
—
Insbesondere habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Klägerin tatsächlich bestimmenden Einfluss auf das betroffene Unternehmen ausgeübt habe. Zudem sei der Klägerin das angeblich missbräuchliche Verhalten des betroffenen Unternehmens nicht bekannt gewesen.
—
Ferner trägt die Klägerin vor, dass die Kommission bei ihrem Versuch, die tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses nachzuweisen, bei der Auslegung des Sachverhalts insbesondere gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe.
—
Schließlich wird unter anderem geltend gemacht, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die angebliche Ausübung bestimmenden Einflusses erheblich gewesen sei.
4.
Vierter Klagegrund: Rechtsfehler durch die Verhängung eines eigenen getrennten Bußgelds gegenüber der Klägerin
—
Nach Auffassung der Kommission seien das betroffene Unternehmen und die Klägerin Teil ein und desselben Unternehmens gewesen und zwar während der gesamten Dauer des Verstoßes als auch noch zum Zeitpunkt der Bußgeldfestsetzung, aber auch bereits zum Zeitpunkt des für die Wiederholungstäterschaft herangezogenen Verstoßes der Klägerin, der von der Kommission im Jahr 2003 sanktioniert wurde. Die Kommission hätte der Klägerin daher kein eigenes, getrenntes Bußgeld auferlegen dürfen, da der Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung nur das Unternehmen als solches und nicht die ihm angehörenden juristischen Personen betreffe.
5.
Fünfter Klagegrund: Offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße
—
An dieser Stelle wird geltend gemacht, dass die Kommission bei der Berechnung des Grundbetrages nicht auf den Umsatz des betroffenen Unternehmens mit den betroffenen Produkten im Jahr 2010 hätte zurückgreifen dürfen, sondern hätte den durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2005 — 2010 heranziehen müssen.
—
Ferner hätte die Kommission bei der Berücksichtigung der Dauer des Verstoßes auf keinen Fall das Jahr 2005 einbeziehen dürfen.
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