23.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/22
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2014 — Farahat/Rat
(Rechtssache T-830/14)
(2015/C 096/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mohamed Farahat (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: P. Saini, QC, B. Kennelly, Barrister, und N. Sheikh, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2014/730/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 (1) zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2014 des Rates vom 20. Oktober 2014 (2) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung finden;
—
dem Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Der Rat habe den Grund für die Aufnahme in den Anhang des Beschlusses und der Verordnung nicht beachtet. Der Kläger trägt vor,
—
der Rat mache geltend, der Kläger sei Vizepräsident für Finanzen und Verwaltung des Unternehmens Tri Ocean Energy und aufgrund seiner Stellung für die Tätigkeiten der Organisation in Bezug auf Erdöllieferungen an das Regime verantwortlich,
—
es gebe keinerlei Beweise, um dieses Vorbringen zu untermauern, und ein Beweisantritt durch den Rat sei nicht erfolgt.
2.
Der Rat habe gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen, da die angefochtenen Maßnahmen ohne die Berücksichtigung von Verfahrensgarantien erlassen worden seien, um sicherzustellen, dass dem Kläger eine umfassende Begründung und eine Garantie, dass er ordnungsgemäß angehört werde, gegeben werde.
3.
Der Rat habe dem Kläger keine hinreichenden Gründe für seine Einbeziehung genannt. Der Kläger trägt vor, die Begründung sei nicht ausreichend, um ihm die Möglichkeit zu geben, die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen wirksam zu widerlegen oder einem Gericht die Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu prüfen.
4.
Der Rat habe die Grundrechte des Klägers auf Eigentum und einen guten Ruf verletzt. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass die erheblichen Auswirkungen auf die Eigentumsrechte des Klägers gerechtfertigt und angemessen seien.
5.
Der Rat habe durch die Aufnahme des Klägers in die Liste einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Kläger bringt vor,
—
es gebe keinerlei Informationen oder Beweise, um zu untermauern, dass Tri Ocean Energy tatsächlich eine Unterstützerin des syrischen Regimes sei,
—
es gebe keinerlei Informationen oder Beweise für die Annahme, dass der Kläger allein aufgrund seiner Stellung für die angeführten Handlungen von Tri Ocean Energy verantwortlich sei.
(1) Durchführungsbeschluss 2014/730/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 301, S. 36).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2014 des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl L 301, S. 7).
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