2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/42
Klage, eingereicht am 24. Dezember 2014 — Alfamicro/Kommission
(Rechtssache T-831/14)
(2015/C 073/54)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Alfamicro — Sistemas de Computadores, Sociedade Unipessoal, Lda (Cascais, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Gentil Anastácio und D. Pirra Xarepe)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den im Rahmen der Durchführung der Rechnungsprüfung 12-DAS-03 erlassenen Beschluss der Kommission vom 28. Oktober 2014 betreffend das Grant Agreement Nr. 238882 mit allen rechtlichen Folgen für ungültig zu erklären, insbesondere unter Nichtigerklärung der darin enthaltenen Belastungsanzeige über einen Betrag von 4 67 131 Euro und Erteilung einer Gutschrift in Höhe dieses Betrags zugunsten der Klägerin.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht. Im Rahmen des Projekts Save Energy hätten die Klägerin und die Kommission nämlich ein Grant Agreement geschlossen, das die Kofinanzierung dieses Projekts zum Gegenstand habe. Die Klägerin trägt vor, dass sie alle Ziele des Projekts erreicht habe und dass die Kommission im vorstehend genannten Beschluss vom 28. Oktober 2014 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) lediglich auf formale und rein buchhalterische und dokumentarische Aspekte abgestellt habe und die erreichten Ergebnisse nicht berücksichtigt habe. Die Rückzahlung des geforderten Betrags stelle angesichts ihrer Eigenschaft als KMU eine übermäßige Belastung dar und schränke ihre Handlungsfreiheit ein, was eindeutig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht. Die Kommission habe nämlich während der 32 Monate dauernden Durchführung des Projekts zu keinem Zeitpunkt die Arbeitsweise der Klägerin beanstandet. Die Klägerin sei aufgrund dieses Verhaltens davon ausgegangen, dass die Kommission mit den ihr übermittelten Informationen zufrieden gewesen sei. Der angefochtene Beschluss stelle daher eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit dar. Außerdem sei die Klägerin aufgrund der Tatsache, dass die Kommission die im angefochtenen Beschluss behaupteten Unregelmäßigkeiten nicht rechtszeitig festgestellt habe, zu der Überzeugung gelangt, dass ihr Verhalten ordnungsgemäß sei. Die so entstandene Überzeugung müsse durch den Vertrauensschutzgrundsatz geschützt sein. Die Kommission habe somit ihrer Kontrollpflicht nicht genügt und folglich gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
3.
Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung des Vertrags geltend gemacht. Die Kommission habe nämlich schwerwiegende Beurteilungsfehler begangen, da sie die Erläuterungen und Ausführungen der Klägerin nicht berücksichtigt habe und eine fehlerhafte Prüfung der von der Klägerin in sachdienlicher Weise übermittelten Unterlagen und Informationen vorgenommen habe. Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe die Klägerin gegen das Grant Agreement verstoßen. Im Laufe der Kommunikation mit der Kommission habe die Klägerin nachgewiesen, dass sie sich an die Vertragsbestimmungen gehalten habe und dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzierung im Rahmen des Projekts Energy Save erfüllt gewesen seien.
4.
Mit dem vierten Klagegrund wird eine Verletzung gegen die Begründungspflicht geltend gemacht. Die Begründung im Beschluss der Kommission sei nämlich ausgesprochen knapp, und die Tatsachen oder Handlungen, die Gegenstand von Untersuchungen und Prüfungen gewesen seien, würden dort nicht beschrieben oder aufgeführt.
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