2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/45
Rechtsmittel, eingelegt am 31. Dezember 2014 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. November 2014 in der Rechtssache F-55/08 RENV, De Nicola/EIB
(Rechtssache T-848/14 P)
(2015/C 073/56)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt, dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Verweis auf Art. 270 AEUV zu streichen und den Tenor 2 und den Tenor 3 sowie die Rn. 16, 17, 18, 19, 22, 37, 41, 42, 45, 47, 48, 49, 51, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 der Urteilsbegründung aufzuheben. Außerdem beantragt er, die Rechtssache einer anderen Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst zuzuweisen, damit dieses in anderer Besetzung nach vorheriger Zulassung der angebotenen Beweise erneut über die aufgehobenen Teile entscheidet, und behält sich die Möglichkeit vor, andere direkte Beweise und/oder Gegenbeweise, die im Zusammenhang mit der Verteidigung der Gegenpartei erforderlich sind, vorzubringen und sonstige Dokumente vorzulegen, die geeignet sind, die Auffassung der Gegenpartei zu widerlegen. Ferner beantragt er, der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. November 2014 in der Rechtssache F-55/08 RENV, De Nicola/EIB.
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Fehlen einer Entscheidung über den Antrag, die Erklärungen und die Dokumente der EIB unberücksichtigt zu lassen.
2.
Fehlen einer Entscheidung über die Ablehnung des Präsidenten des Spruchkörpers.
3.
Fehlerhafte Auslegung des Urteils in der Rechtssache T-37/10 P.
4.
Begründungsmangel oder fehlende Begründung in Bezug auf die Feststellung der psychischen Belästigungen und die Verurteilung, diese Belästigungen zu beenden.
5.
Der Beschwerdeausschuss solle sich inhaltlich zur Beurteilung für das Jahr 2006 äußern.
6.
Es bestehe ein Interesse an einer Entscheidung über die Aufhebung der Beförderungen von 2007, um zu verhindern, dass diese endgültigen Charakter erlangten.
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