2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/46
Rechtsmittel, eingelegt am 31. Dezember 2014 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. November 2014 in der Rechtssache F-59/09 RENV, De Nicola/EIB
(Rechtssache T-849/14 P)
(2015/C 073/57)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt, dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern, den Tenor 2 und den Tenor 3 des Urteils aufzuheben, die Behauptung, dass das vorliegende Verfahren ein Verfahren nach Art. 270 AEUV sei, zu streichen sowie die Rn. 43, 44, 50, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72 und 73 der Urteilsbegründung aufzuheben. Außerdem beantragt er, die Rechtssache einer anderen Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst zuzuweisen, damit dieses nach Einholung des beantragten ärztlichen Gutachtens in anderer Besetzung erneut über die aufgehobenen Teile entscheidet, und behält sich die Möglichkeit vor, andere direkte Beweise und/oder Gegenbeweise, die im Zusammenhang mit der Verteidigung der Gegenpartei erforderlich sind, vorzubringen und sonstige Dokumente vorzulegen, die geeignet sind, die Auffassung der Gegenpartei zu widerlegen. Für den Fall des Obsiegens begehrt er die Erstattung der Verfahrenskosten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. November 2014 in der Rechtssache F-59/09 RENV, De Nicola/EIB.
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Rechtsmittelgründe geltend.
1.
In Bezug auf den Beschwerdeausschuss rügt er, dass sein Klagegrund für unzulässig erklärt worden sei; dies betrifft die Vorschriften über dessen Arbeitsweise, die Behauptung, dass eine angemessene Entschädigung darin zu sehen sei, dass der aufgehobene Rechtsakt aus seiner Personalakte entfernt werde, und die missbräuchliche Ermessensausübung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst.
2.
In Bezug auf das erlittene Mobbing rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht seinen Feststellungsantrag für unzulässig erklärt habe, dass es auf diesen spezifischen Antrag nicht eingegangen sei und es abgelehnt habe, das zurückverweisende Urteil zu befolgen, ferner die Unzulässigkeit des neuen Vorbringens der EIB im Verfahren nach Zurückverweisung, den Ermessensmissbrauch des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das anstelle des Rechtsbeistands des Rechtsmittelführers entschieden habe, dass es besser sei, die Schadensersatzklage nicht zu prüfen, weil sie von der Klage in der Rechtssache F-52/11 erfasst werde und dort präziser formuliert sei.
3.
In Bezug auf seine Beweisanträge betreffend ein ärztliches Gutachten und weitere organisatorische Maßnahmen hebt der Rechtsmittelführer hervor, dass er diese zu keiner Zeit zurückgenommen habe, das Gericht für den öffentlichen Dienst sie gleichwohl als unnötig zurückgewiesen habe. Nachdem das Gericht der Europäischen Union gleichwohl festgestellt habe, dass eine Entscheidung in der Sache getroffen werden müsse, sei das Gericht für den öffentlichen Dienst deshalb verpflichtet gewesen, zum einen alle ordnungsgemäß formulierten Anträge zu prüfen und zu entscheiden, welche dieser Anträge für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich seien, und zum anderen die entsprechenden prozessleitenden Maßnahmen zu ergreifen.
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