BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
19. Juli 2017 ( *1 )
„Verfahren – Auslegung eines Beschlusses“
In der Rechtssache T‑347/14 INTP
Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Viktor Viktorovych Yanukovych, wohnhaft in Kiew (Ukraine), Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC,
Antragstellerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und P. Mahnič Bruni als Bevollmächtigte,
Antragsgegner,
unterstützt durch
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch S. Bartelt und D. Gauci, dann durch E. Paasivirta und J. Norris-Usher als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
betreffend einen Antrag auf Auslegung des Beschlusses vom 12. Juli 2016, Yanukovych/Rat (T‑347/14, EU:T:2016:433),
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1
Mit Antragsschrift, die am 10. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Frau Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Viktor Viktorovych Yanukovych gemäß Art. 168 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Auslegung von Nr. 3 des Tenors des Beschlusses vom 12. Juli 2016, Yanukovych/Rat (T‑347/14, im Folgenden: Beschluss im Hauptsacheverfahren, EU:T:2016:433), gestellt.
2
Der Tenor des Beschlusses im Hauptsacheverfahren hat folgenden Wortlaut:
„1.
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden in ihren ursprünglichen Fassungen für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Viktor Viktorovych Yanukovych betreffen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Hinsichtlich des in der Klageschrift formulierten Antrags auf Nichtigerklärung trägt der Rat der Europäischen Union neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Frau Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Herrn Viktorovych Yanukovych.
4.
Hinsichtlich des im Anpassungsschriftsatz gestellten Antrags auf Nichtigerklärung trägt Frau Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Herrn Viktorovych Yanukovych neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates.
…“
3
Mit ihrem Antrag auf Auslegung macht die Antragstellerin geltend, dass Nr. 3 des Tenors des Beschlusses im Hauptsacheverfahren hinsichtlich seiner Tragweite und insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Kosten von Herrn Viktorovych Yanukovych, als er noch am Leben gewesen sei, hätten ausgeschlossen werden können, zweideutig sei. Aus einer rein wörtlichen Auslegung dieser Nummer des Tenors des Beschlusses im Hauptsacheverfahren gehe nämlich hervor, dass der Rat der Europäischen Union hinsichtlich des in der Klageschrift gestellten Antrags auf Nichtigerklärung nur verurteilt werde, die Kosten der Antragstellerin als Erbin von Herrn Viktorovych Yanukovych zu tragen, und nicht die Kosten, die diesem vor seinem Tod entstanden seien. In Anbetracht des Kontexts und des Inhalts des Beschlusses im Hauptsacheverfahren sei Nr. 3 seines Tenors dahin auszulegen, dass er hinsichtlich des in der Klageschrift gestellten Antrags auf Nichtigerklärung alle erstattungsfähigen Kosten, die Herrn Viktorovych Yanukovych vor seinem Tod entstanden seien, sowie alle erstattungsfähigen Kosten, die der Antragstellerin nach dessen Tod entstanden seien, umfasse.
4
Daher beantragt die Antragstellerin,
–
festzustellen, dass Nr. 3 des Tenors des Beschlusses im Hauptsacheverfahren dahin auszulegen ist, dass der Rat seine eigenen Kosten sowie die Kosten trägt, die ihr und Herrn Viktorovych Yanukovych hinsichtlich des in der Klageschrift gestellten Antrags auf Nichtigerklärung entstanden sind;
–
für den Fall, dass dem vorliegenden Antrag auf Auslegung entgegengetreten wird, dem Rat die Kosten des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens aufzuerlegen, oder im gegenteiligen Fall, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
5
Mit Schreiben, das am 17. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission erklärt, dass sie zu diesem Antrag auf Auslegung nichts zu bemerken habe.
6
In seiner am 27. März 2017 eingereichten Stellungnahme zum Antrag auf Auslegung erklärt der Rat zunächst, dass er der von der Antragstellerin angeführten wörtlichen Auslegung nicht zustimme. Nr. 3 des Tenors des Beschlusses im Hauptsacheverfahren sei dahin auszulegen, dass hinsichtlich des in der Klageschrift gestellten Antrags auf Nichtigerklärung alle erstattungsfähigen Kosten die Kosten von Herrn Viktorovych Yanukovych bis zu seinem Tod umfassten. Diese Auslegung gehe eindeutig nicht nur aus dem Wortlaut dieser Nummer des Tenors selbst hervor, sondern auch aus den Rn. 96 und 97 des Beschlusses im Hauptsacheverfahren. Hierzu stellt der Rat klar, dass entgegen dem, was die Antragstellerin offenbar behaupte, die erstattungsfähigen Kosten im Hinblick auf den in der Klageschrift gestellten Antrag, für den die obsiegende Partei Anspruch auf Zahlung der erstattungsfähigen Kosten habe, und nicht im Hinblick auf die Person, die die obsiegende Partei vertrete, zu definieren seien. Was die Kosten des vorliegenden Verfahrens betrifft, beantragt der Rat, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
7
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs, wenn Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils bestehen, der Unionsrichter dafür zuständig ist, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Unionsorgans auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.
8
Ein Antrag auf Auslegung eines Urteils oder eines Beschlusses ist nicht nur im Hinblick auf den Tenor der betreffenden gerichtlichen Entscheidung zu prüfen, sondern auch auf die Gründe, die sie in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung ihres Tenors unerlässlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat,T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 60).
9
Im vorliegenden Fall betrifft der Antrag auf Auslegung des Beschlusses im Hauptsacheverfahren die Nr. 3 seines Tenors, die ausdrücklich die Kosten hinsichtlich des in der Klageschrift gestellten Antrags auf Nichtigerklärung betrifft, während Nr. 4 des Tenors des Beschlusses im Hauptsacheverfahren ausdrücklich die Kosten hinsichtlich des im Anpassungsschriftsatz gestellten Antrags auf Nichtigerklärung betrifft. Aus Rn. 96 des Beschlusses im Hauptsacheverfahren geht indes hervor, dass das Gericht über die Kosten gemäß Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung entschieden hat, wonach das Gericht über die Verteilung der Kosten entscheidet, wenn mehrere Parteien unterliegen. Demgemäß hat das Gericht in Rn. 97 des Beschlusses im Hauptsacheverfahren, da es festgestellt hat, dass der Rat hinsichtlich des in der Klageschrift gestellten Antrags auf Nichtigerklärung unterlegen ist, entsprechend dem Antrag der Antragstellerin dem Rat die Kosten auferlegt, die mit diesem Antrag zusammenhängen, während es der Antragstellerin entsprechend dem Antrag des Rates die Kosten auferlegt hat, die mit dem im Anpassungsschriftsatz gestellten Antrag auf Nichtigerklärung zusammenhängen.
10
Aus alledem folgt, dass Nr. 3 des Tenors des Beschlusses im Hauptsacheverfahren dahin auszulegen ist, dass er hinsichtlich des in der Klageschrift gestellten Antrags auf Nichtigerklärung sowohl die Kosten, die Herrn Viktorovych Yanukovych vor seinem Tod entstanden sind, als auch die Kosten betrifft, die der Antragstellerin selbst entstanden sind, da, wie in Rn. 67 des Beschlusses im Hauptsacheverfahren klargestellt wurde, die ursprünglich von Herrn Viktorovych Yanukovych erhobene Nichtigkeitsklage nach seinem Tod von der Antragstellerin als dessen alleiniger Rechtsnachfolgerin fortgeführt wurde und sie schlussendlich mit dieser Klage Erfolg hatte.
Kosten
11
Nach Art. 133 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
12
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1.
Nr. 3 des Tenors des Beschlusses vom 12. Juli 2016, Yanukovych/Rat (T‑347/14), ist dahin auszulegen, dass er hinsichtlich des in der Klageschrift gestellten Antrags auf Nichtigerklärung sowohl die Kosten, die Herrn Viktor Viktorovych Yanukovych entstanden sind, als auch die Kosten betrifft, die Frau Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Herrn Viktorovych Yanukovych entstanden sind.
2.
Frau Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Herrn Viktorovych Yanukovych und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Auslegungsverfahrens.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
4.
Die Urschrift dieses Beschlusses wird mit der Urschrift des ausgelegten Beschlusses verbunden, an deren Rand ein Hinweis auf diesen Beschluss anzubringen ist.
Luxemburg, den 19. Juli 2017
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
G. Berardis
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
Full & Egal Universal Law Academy