BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
24. März 2015 ( *1 )
„Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungsverfahren — Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage — Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe an einen anderen Bieter — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fumus boni iuris — Fehlende Dringlichkeit“
In der Rechtssache T‑383/14 R
Europower SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Cocco und L. Salomoni,
Antragstellerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch L. Cappelletti, L. Di Paolo und F. Moro als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
unterstützt durch
CPL Concordia Soc. coop. mit Sitz in Concordia Sulla Secchia (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Penta,
Streithelferin,
betreffend die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses vom 3. April 2014, mit dem die Kommission das von Europower im Rahmen der Ausschreibung JRC IPR 2013 C04 0031 OC über die Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine am Standort Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission (ABl. 2013/S 137-237146) eingereichte Angebot abgelehnt hat und den Auftrag an die CPL Concordia vergeben hat, und infolgedessen aller weiteren Folgebeschlüsse
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
folgenden
Beschluss ( 1 )
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 17. Juli 2013 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Ausschreibung im offenen Verfahren mit dem Aktenzeichen JRC IPR 2013 C04 0031 OC über die Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine am Standort Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote und der Termin für die Eröffnung der Angebote wurden nach einer im Amtsblatt veröffentlichten Berichtigung auf den 15. bzw. den 21. November 2013 festgesetzt. In dem der Aufforderung zur Angebotsabgabe beigefügten, als „administrativer Anhang“ bezeichneten Dokument wurde ausgeführt, dass der Auftrag für das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werde, das auf der Grundlage der Gesamtkosten und der technischen Qualität bestimmt werde, und dass höchstens 80 Punkte für die Gesamtkosten des Angebots und höchstens 20 Punkte für die technische Qualität des Angebots vergeben werden könnten.
2
Der Eröffnungsausschuss eröffnete die Angebote am 21. November 2013. Nach der Prüfung, ob die Vorgaben eingehalten worden waren, wurden die Angebote von dem hierfür eingesetzten Ausschuss bewertet, der seinen Bericht am 21. März 2014 abgab.
3
Mit Schreiben vom 3. April 2014 informierte die Kommission die Antragstellerin Europower SpA, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt worden sei, da die ihr erteilte endgültige Punktzahl schlechter gewesen sei als die, die das Angebot der Streithelferin CPL Concordia Soc. coop. erhalten habe.
4
Mit Schreiben vom 7. April 2014 beantragte die Antragstellerin Einsicht in die Dokumente, die die Vergabeentscheidung, die Bewertungsprotokolle, das Angebot der Zuschlagsempfängerin, die Merkmale und Vorteile des Angebots der Zuschlagsempfängerin und den mit der Zuschlagsempfängerin geschlossenen bzw. zu schließenden Vertrag enthielten.
5
Mit Schreiben vom 11. April 2014 erinnerte die Kommission daran, dass der Auftrag an die Streithelferin vergeben worden sei, und teilte die Merkmale des Angebots der Zuschlagsempfängerin sowie die für dieses Angebot vergebenen Punkte mit.
6
Am 15. April 2014 beantragte die Antragstellerin u. a., ihr eine Kopie der im Antrag auf Einsichtnahme vom 7. April 2014 aufgezählten Dokumente zu überlassen, und erklärte, dass sie einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten stelle.
7
Am 17. April 2014 antwortete die Kommission der Antragstellerin, dass ihr im laufenden Vergabeverfahren keine anderen Informationen mitgeteilt werden könnten und der Zugang zu den Vergabeunterlagen ihr erst erteilt werden könne, wenn das Verfahren durch Unterzeichnung des Vertrags durch den ausgewählten Bieter abgeschlossen sei.
Verfahren und Anträge der Parteien
8
Mit der am 30. Mai 2014 bei der Kanzlei eingegangenen Klageschrift hat die Antragstellerin beantragt, die Entscheidung vom 3. April 2014, mit der die Kommission das Angebot, das sie im Rahmen der Ausschreibung … abgegeben hatte, abgelehnt hatte, die Entscheidung, mit der die Kommission den Auftrag an die Streithelferin vergeben hatte, … sowie den Vertrag selbst für nichtig zu erklären …
9
Mit besonderem, bei der Kanzlei des Gerichts am 22. Juli 2014 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung
—
den Vollzug des Beschlusses, mit dem das Angebot der Antragstellerin abgelehnt worden war, den Vollzug des Beschlusses, mit dem der Streithelferin der Auftrag erteilt worden war, und den Vollzug der Folgebeschlüsse auszusetzen,
—
alle zweckdienlichen Maßnahmen zu erlassen, um den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu gewährleisten.
10
In ihrer am 7. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung hat die Kommission beantragt:
—
den Antrag auf vorläufige Maßnahmen als unzulässig zurückzuweisen;
—
den Antrag auf vorläufige Maßnahmen jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen;
—
die Kostenentscheidung vorzubehalten.
11
Mit Beschluss vom 9. September 2014 hat der Präsident des Gerichts die Streithilfe zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Die Streithelferin hat ihre Erklärungen am 23. September 2014 eingereicht, und die anderen Parteien, die Kommission und die Antragstellerin, haben ihre Erklärungen hierzu am 1. Oktober 2014 bzw. am 3. Oktober 2014 eingereicht.
Rechtliche Würdigung
Allgemeine Erwägungen
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Nach den Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
13
Gemäß Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen erlassen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass diese Anordnungen dringlich in dem Sinne sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg, EU:C:1996:381, Rn. 30).
[Nicht wiedergegeben]
15
Im vorliegenden Fall ist angesichts der besonderen Rolle des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bei öffentlichen Aufträgen und des vom Gesetzgeber der Europäischen Union geschaffenen rechtlichen Rahmens für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch die öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2014, Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, T‑199/14 R, Slg [Auszüge], EU:T:2014:1024, Rn. 16 bis 20 und 157 bis 162 und die dort angeführte Rechtsprechung) zunächst zu prüfen, ob die Antragstellerin ausreichende Angaben zum Vorliegen eines fumus boni iuris gemacht hat.
[Nicht wiedergegeben]
Zum fumus boni iuris
17
Die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage prima facie nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. Juni 1989, Publishers Association/Kommission, 56/89 R, Slg, EU:C:1989:238, Rn. 31, und vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C‑39/03 P‑R, Slg, EU:C:2003:269, Rn. 40). Da nämlich der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen Hauptsacheentscheidung sicherzustellen, um Lücken in dem durch die Gerichte der Union gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden, muss sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darauf beschränken, die Begründetheit der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Klagegründe prima facie zu beurteilen, um festzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klage Erfolg haben wird (Beschlüsse vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C‑426/13 P[R], Slg, EU:C:2013:848, Rn. 41, und vom 8. April 2014, Kommission/ANKO, C‑78/14 P‑R, Slg, EU:C:2014:239, Rn.15).
18
Im vorliegenden Fall führt die Antragstellerin fünf Gründe für ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs an. Mit dem ersten trägt sie vor, die Zuschlagsempfängerin genüge nicht den in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten technischen Anforderungen, da sie nicht die Kapazitäten anderer Einheiten anführen könne, um diesen Anforderungen zu genügen. Mit dem zweiten führt sie an, die dem Angebot der Zuschlagsempfängerin für die angegebene garantierte elektrische Leistung erteilte Punktzahl sei rechtswidrig. Mit dem dritten macht sie geltend, die Handlungen zur Vergabe des Auftrags seien unter Verstoß gegen die Grundsätze für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in einer einzigen Sitzung durchgeführt worden. Mit dem vierten rügt sie die Weigerung der Kommission, ihr eine bestimmte Anzahl von Unterlagen und Informationen zu übermitteln. Schließlich bestreitet sie mit dem fünften Antragsgrund die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Ausschusses für die Eröffnung der Angebote und die Aufstellung des Bewertungsausschusses.
[Nicht wiedergegeben]
Zum zweiten, zum dritten, zum vierten und zum fünften Antragsgrund
[Nicht wiedergegeben]
– Zum vierten und zum fünften Antragsgrund wegen fehlenden Zugangs zu den Ausschreibungsunterlagen
[Nicht wiedergegeben]
46
Somit ergibt sich aus der Prüfung des zweiten, des dritten, des vierten und des fünften Antragsgrundes, dass sie die Feststellung eines fumus boni iuris nicht tragen.
Zum ersten Antragsgrund wegen Nichterfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen gestellten technischen Anforderungen seitens der Zuschlagsempfängerin
47
Die Antragstellerin trägt vor, die Zuschlagsempfängerin genüge nicht den in den Unterlagen der betreffenden Ausschreibung aufgestellten technischen Mindestanforderungen. Insbesondere erfülle die Streithelferin nicht das Auswahlkriterium unter Punkt III.2.3 Buchst. c der Auftragsbekanntmachung, da dieses Unternehmen zum einen nicht selbst mindestens zwei Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen mit einer Stromleistung von mindestens 8 MW errichtet habe und zum anderen zur Erfüllung dieses Kriteriums nicht die Leistungsfähigkeit anderer Einheiten anführen könne. Der Bieter sei nach dem Wortlaut der technischen Spezifikationen verpflichtet, eine Liste der Anlagen vorzulegen, die den im Auftrag beschriebenen entsprächen und unmittelbar von dem Unternehmen, das ein Gebot abgebe, errichtet worden sei.
48
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Auftragsbekanntmachung in Bezug auf die Teilnahmebedingungen für die betreffende Ausschreibung dem Bieter ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, andere Unternehmen hinzuzuziehen. Für diesen Fall ist in der Auftragsbekanntmachung im Hinblick auf die Erfüllung der Auswahlkriterien klargestellt, dass die im Abschnitt über die eigene Lage der Unternehmen verlangten Unterlagen und Informationen von jedem dieser Unternehmen vorzulegen sind.
[Nicht wiedergegeben]
52
Es zeigt sich daher prima facie, dass der Streithelferin nach der Auftragsbekanntmachung erlaubt war, eine andere Einheit hinzuzuziehen, um die Bedingungen hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, ohne den Nachweis eigener Leistungen erbringen zu müssen.
53
Dennoch heißt es, wie die Antragstellerin betont, unter Punkt 12 Abs. 5 der technischen Spezifikationen, dass „[dem] technischen Angebot außerdem die allgemeinen und technischen Informationen beigefügt sein müssen, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich verlangt werden und mindestens umfassen müssen: eine Liste ähnlicher Anlagen, die unmittelbar von dem Unternehmen, das ein Gebot abgibt, errichtet worden sind … unter Angabe der wesentlichen Merkmale einer jeden [Anlage]“.
54
Festzustellen ist, dass die Aufnahme von Punkt 12 Abs. 5 der technischen Spezifikationen, der die von der Antragstellerin angeführte Angabe enthält, offensichtlich nicht dazu diente, die Teilnahmebedingungen für die betreffende Ausschreibung durch die Aufnahme von Auswahlkriterien zu verschärfen. Vielmehr sollte durch diesen Punkt wohl betont werden, wie wichtig es für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist, dass dem technischen Angebot bestimmte, bereits in der Auftragsbekanntmachung ausdrücklich verlangte Informationen beiliegen.
[Nicht wiedergegeben]
57
Auf der Grundlage dieser Überlegungen ist die Tragweite der Angabe zu prüfen, auf der der erste Antragsgrund beruht. Die erste unter Punkt 12 Abs. 5 der technischen Spezifikationen genannte Information, nämlich die „Liste ähnlicher Anlagen, die unmittelbar von dem Unternehmen, das ein Gebot abgibt, errichtet worden sind, einschließlich baulicher, mechanischer und elektro-instrumenteller Hilfseinrichtungen unter Angabe der wesentlichen Merkmale einer jeden [Anlage]“ scheint auf Punkt III.2.3 Buchst. c der Auftragsbekanntmachung zu verweisen, der die „Liste der wichtigsten in den letzten 10 Jahren durchgeführten Arbeiten, die dem Hauptgegenstand der Ausschreibung ähnlich sind, unter Angabe der Beträge, eingerichteten Stromleistung, Daten oder Ausführungsfristen und der öffentlichen und privaten Abnehmer“ betrifft. Zum einen wird dort verlangt, dass „für alle durchgeführten Arbeiten eine Endabnahmebescheinigung oder ein anderes Dokument, das die ordnungsgemäße Errichtung bestätigt (zum Beispiel die Schlussrechnung), beigefügt ist“, und zum anderen, dass „sich mindestens zwei dieser durchgeführten Projekte auf die Errichtung von Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen mit einer Stromleistung von mindestens 8 MW beziehen“. Ein Vergleich der beiden Formulierungen scheint die von der Antragstellerin vertretene Interpretation, die von einem Verhältnis von lex generalis zu lex specialis ausgeht, ohne Weiteres auszuschließen, da die in den technischen Spezifikationen verwendete Formulierung zwar den Begriff „unmittelbar“ enthält, der wie eine Klarstellung erscheinen könnte, in anderer Hinsicht aber viel unbestimmter ist als die Formulierung in der Auftragsbekanntmachung. Die erste Formulierung enthält nämlich keine Zeitangabe. Außerdem scheint diese letzte Formulierung eine andere Auslegung als die von der Antragstellerin vertretene zuzulassen. Sie kann nämlich so verstanden werden, dass eine solche Liste vorgelegt werden muss, wenn und nur wenn der Bieter diese Art von Arbeiten unmittelbar durchgeführt hat. Anderenfalls ist diese Liste nicht vorzulegen, denn es kann sie nicht geben, was jedoch den Bieter nicht daran hindert, an der Ausschreibung teilzunehmen, soweit er durch Hinzuziehung Dritter die in der Auftragsbekanntmachung aufgeführten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen kann.
58
Daraus folgt, dass die in Punkt 12 Abs. 5 der technischen Spezifikationen genannten Informationen einerseits als Hinweis auf das in Punkt III.2.3 Buchst. c, d und e der Auftragsbekanntmachung aufgeführte Auswahlkriterium verstanden werden können und andererseits als Klarstellung bezüglich der zu übermittelnden Informationen (Angabe der Nähe und Information, ob Anlagen unmittelbar vom Bieter errichtet wurden).
59
Jedoch ist in diesem Stadium die von der Antragstellerin vertretene Auslegung nicht völlig von der Hand zu weisen, da die Kommission in ihren Erklärungen nicht erläutert hat, welche Bedeutung der Begriff „unmittelbar“ hat und warum er gewählt worden ist.
60
Somit zwingt die Unsicherheit, welche Bedeutung die Wahl dieses Begriffs hat und wie sie sich auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens auswirkt, den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu dem Schluss, dass eine bedeutsame rechtliche Kontroverse vorliegt, deren Lösung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage prima facie nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61
Im Rahmen der sehr speziellen Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe kann jedoch, wenn der abgelehnte Bieter das Vorliegen eines besonders ernsthaften fumus boni iuris nachweisen kann, von ihm nicht gefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass ihm die Zurückweisung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könnte, da anderenfalls der effektive gerichtliche Rechtsschutz, den er nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genießt, übermäßig und ungerechtfertigt beeinträchtigt würde. Ein solcher fumus boni iuris liegt vor, wenn er eine hinreichend offenkundige und schwere Rechtsverletzung erkennen lässt, deren Wirkungen in ihrem Entstehen oder Fortbestand so rasch wie möglich zu beseitigen sind, wenn nicht die Abwägung der bestehenden Interessen letztlich dem entgegensteht. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen genügt der Nachweis der Schwere des Schadens, der mangels einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung entstünde, um die Voraussetzung der Dringlichkeit zu erfüllen, da zu berücksichtigen ist, dass Wirkungen, die sich aus einer solchen Rechtsverletzung ergeben können, verhindert werden sollen (Beschluss Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2014:1024, Rn. 162).
62
Im vorliegenden Fall hat jedoch die Prüfung des zweiten, des dritten, des vierten und des fünften Antragsgrundes keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines fumus boni iuris zugelassen… Ebenso hat die Prüfung des ersten Antragsgrundes lediglich eine Unsicherheit zutage gefördert, die den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu dem Schluss zwingt, dass dieser Antragsgrund nicht völlig unerheblich ist.
63
Die Verhaltensweisen und Entscheidungen der Kommission im vorliegenden Fall können somit im Rahmen dieses Verfahrens nicht als hinreichend offenkundige und schwere Rechtsverletzungen des Unionsrechts angesehen werden, die es erforderlich machen, deren Wirkungen für die Zukunft zu verhindern, ohne dass von der Antragstellerin der Nachweis verlangt wird, dass der Schaden, den sie ohne eine Aussetzung der angefochtenen Entscheidung erleiden würde, nicht wiedergutzumachen wäre.
64
Da die Prüfung der Gründe für den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht den Schluss zulässt, dass ein besonders ernsthafter fumus boni iuris besteht, ist die Voraussetzung der Dringlichkeit zu prüfen, um festzustellen, ob die Antragstellerin den Nachweis erbracht hat, dass ihr, wie von ihr behauptet, ein Schaden droht, der schwer und nicht wiedergutzumachen wäre.
Zur Dringlichkeit
65
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne persönlich einen solchen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T‑52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66
Im vorliegenden Fall trägt die Antragstellerin auf kaum mehr als einer Seite ihres Antrags auf einstweilige Anordnung vor, weshalb sie der Ansicht ist, aufgrund der angefochtenen Maßnahmen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden. Zum einen sei der betreffende Auftrag von wesentlicher Bedeutung für die Kontinuität ihrer Tätigkeit und zum anderen sei für eine ähnliche Baustelle des Unternehmens das Sozialplanverfahren eingeleitet worden, was die Antragstellerin gezwungen habe, vier Personen freizustellen (und Gleiches für zwei weitere Personen vorzusehen), soweit diese Personen nicht auf anderen Baustellen eingesetzt werden könnten. Die Durchführung des Mobilitätsverfahrens sei insoweit ein Zeichen für die schwierige Lage, in der sie sich befinde, weil ihr nicht der Zuschlag für den Auftrag erteilt worden sei.
67
Dazu ist festzustellen, dass die Behauptung der Antragstellerin hinsichtlich der Bedeutung des Auftrags für die Kontinuität ihrer Tätigkeit durch keine konkreten und genauen Angaben untermauert und durch kein detailliertes und bestätigtes Dokument belegt wird … Daraus folgt, dass die Antragstellerin keinerlei konkrete Angaben zu ihrer finanziellen Situation gemacht hat, die dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine Beurteilung erlaubt hätten, wie schwer der behauptete Schaden wäre und ob er nicht wiedergutzumachen wäre. Solche Angaben sind jedoch für die Beurteilung der Dringlichkeit unerlässlich und hätten in dem Antrag auf einstweilige Anordnung selbst enthalten sein müssen.
68
Zur Durchführung des Mobilitätsverfahrens ist festzustellen, dass das Sozialplanverfahren auf einer ähnlichen Baustelle von der Antragstellerin am 17. März 2014 eingeleitet wurde, also vor der Ablehnung ihres Angebots für den betreffenden Auftrag. Nach ständiger Rechtsprechung muss die behauptete Dringlichkeit wegen eines drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens auf den Wirkungen der angefochtenen Handlung beruhen, was hier also nicht zutrifft, da das Mobilitätsverfahren nicht aufgrund des Vollzugs der angefochtenen Handlungen durchgeführt wurde. In ihrer Stellungnahme zu den Erklärungen der Streithelferin hat die Antragstellerin ausgeführt, dass dieses Verfahren in Form wirksamer Entscheidungen erst in Gang gesetzt worden sei, nachdem sie von der Ablehnung ihres Angebots für den betreffenden Auftrag erfahren habe. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die an die betroffenen Arbeitnehmer am 18. Juni 2014 versandten Schreiben, auf die sich die Antragstellerin zur Untermauerung ihrer Argumentation stützt, nur die Folge des besagten, vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe eingeleiteten Verfahrens sind und daher in keiner Verbindung mit diesem stehen.
[Nicht wiedergegeben]
70
Selbst wenn die Prüfung des ersten Grundes für den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs den Schluss auf einen besonders ernsthaften fumus boni iuris zuließe, hat die Antragstellerin im Rahmen dieses Verfahrens jedenfalls nichts zum Nachweis der Schwere des behaupteten Schadens vorgetragen.
71
Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorbringen der Antragstellerin zur Erfüllung der Voraussetzung der Dringlichkeit offensichtlich der Grundlage entbehrt.
72
Daher ist aus den vorstehend dargelegten Gründen der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass es einer Abwägung der bestehenden Interessen oder einer Entscheidung über die Fragen der Kommission zur Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der von der Antragstellerin genannten Folgebeschlüsse bedarf.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 24. März 2015
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
M. Jaeger
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
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