19.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Argos Supply Trading BV
(Rechtssache C-4/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung - Passive Veredelung - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 148 Buchst. c - Erteilung einer Bewilligung - Wirtschaftliche Voraussetzungen - Keine erhebliche Beeinträchtigung wesentlicher Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft - Begriff „Verarbeiter in der Gemeinschaft“))
(2016/C 343/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: Argos Supply Trading BV
Tenor
Art. 148 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass, um im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung zu beurteilen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens erfüllt sind, nicht nur die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind, die dem aus den beabsichtigten Veredelungsvorgängen entstehenden Endprodukt entsprechen, sondern auch diejenigen der gemeinschaftlichen Hersteller von Erzeugnissen, die den nichtgemeinschaftlichen Grundstoffen oder Zwischenprodukten entsprechen, die bei diesen Vorgängen mit den Gemeinschaftswaren der vorübergehenden Ausfuhr vermischt werden sollen.
(1) ABl. C 107 vom 30.3.2015.
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