12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — TNS Dimarso NV/Vlaams Gewest
(Rechtssache C-6/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 53 Abs. 2 - Zuschlagskriterien - Wirtschaftlich günstigstes Angebot - Bewertungsmethode - Gewichtungsregeln - Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in der Ausschreibung anzugeben, wie die Zuschlagskriterien gewichtet werden - Umfang der Pflicht))
(2016/C 335/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TNS Dimarso NV
Beklagter: Vlaams Gewest
Tenor
Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der daraus hervorgehenden Transparenzpflicht dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein Dienstleistungsauftrag nach dem Kriterium des aus seiner Sicht wirtschaftlichsten Angebots vergeben werden soll, nicht verpflichtet ist, den potenziellen Bietern in der Auftragsbekanntmachung oder in den entsprechenden Verdingungsunterlagen die Bewertungsmethode, die er zur konkreten Bewertung und Einstufung der Angebote anwenden wird, zur Kenntnis zu bringen. Allerdings darf diese Methode keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken.
(1) ABl. C 118 vom 13.4.2015.
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