29.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 314/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Odvolací finanční ředitelství/Český rozhlas
(Rechtssache C-11/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Art. 2 Nr. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Öffentlicher Rundfunk - Finanzierung durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr))
(2016/C 314/04)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Odvolací finanční ředitelství
Beklagter: Český rozhlas
Tenor
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, die von Personen gezahlt wird, die Eigentümer oder Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts sind, und die durch eine durch Gesetz geschaffene Rundfunkgesellschaft ausgeübt wird, keine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
(1) ABl. C 138 vom 27.4.2015.
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