22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Universal Music International Holding BV/Michael Tétreault Schilling, Irwin Schwartz, Josef Brož
(Rechtssache C-12/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Schädigendes Ereignis - Fahrlässigkeit des Rechtsanwalts bei der Erstellung eines Vertrags - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist))
(2016/C 305/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Universal Music International Holding BV
Beklagte: Michael Tétreault Schilling, Irwin Schwartz, Josef Brož
Tenor
1.
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat.
2.
Das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht hat bei der Zuständigkeitsprüfung nach der Verordnung Nr. 44/2001 alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.
(1) ABl. C 89 vom 16.3.2015.
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