19.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 475/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Josef Plöckl/Finanzamt Schrobenhausen
(Rechtssache C-24/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a und d - Verbringung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union - Recht auf Befreiung - Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen - Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung - Versagung der Befreiung - Zulässigkeit))
(2016/C 475/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Josef Plöckl
Beklagter: Finanzamt Schrobenhausen
Tenor
Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom 12. Dezember 2005 geänderten Fassung in seiner Fassung des Art. 28h der Sechsten Richtlinie sowie Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 und Buchst. d dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie es der Finanzverwaltung des Herkunftsmitgliedstaats verwehren, eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Verbringung mit der Begründung zu versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.
(1) ABl. C 138 vom 27.4.2015.
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