9.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/11
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda — Slowakei) — Home Credit Slovakia a.s./Klára Bíróová
(Rechtssache C-42/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 1, Art. 3 Buchst. m, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 - Auslegung der Begriffe „auf Papier“ und „ein anderer dauerhafter Datenträger“ - Vertrag mit Verweis auf ein anderes Dokument - Schriftformerfordernis im Sinne des nationalen Rechts - Angabe der erforderlichen Informationen durch einen Verweis auf objektive Parameter - In einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit anzugebende Elemente - Folgen der fehlenden Angabe zwingender Informationen - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 006/12)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Dunajská Streda
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Home Credit Slovakia a.s.
Beklagte: Klára Bíróová
Tenor
1.
Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass
—
der Kreditvertrag nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, aber alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen;
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er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht zum einen vorzusehen, dass der auf Papier erstellte Kreditvertrag, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt und der auf Papier erstellt wird, von den Parteien unterzeichnet werden muss, und zum anderen, dass diese Voraussetzung der Unterzeichnung für alle Elemente dieses Vertrags gilt, die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannt sind.
2.
Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss, sofern die Bedingungen dieses Vertrags es diesem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen.
3.
Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, der Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch aufeinanderfolgende Zahlungen vorsieht, nicht in Form eines Tilgungsplans vorsehen muss, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt. Diese Bestimmungen in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat daran, in seiner Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen.
4.
Art. 23 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass für den Fall, in dem der Kreditvertrag nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie geregelten erforderlichen Elemente nennt, der Vertrag als zins- und kostenfrei gilt, sofern es sich um ein Element handelt, dessen Fehlen es dem Verbraucher unmöglich machen kann, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen.
(1) ABl. C 155 vom 11.5.2015.
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