4.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 293/2
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2017 — Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-60/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Ausnahmen vom Recht auf Zugang - Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 - Schutz des Entscheidungsprozesses der Organe - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Art. 6 Abs. 1 - Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen - Von den deutschen Behörden an die Europäische Kommission übermittelte Informationen über die im deutschen Hoheitsgebiet gelegenen Anlagen, die von den Rechtsvorschriften der Union zum System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten betroffen sind - Teilweise Versagung des Zugangs))
(2017/C 293/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und P.-A. Schütter)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer, F. Clotuche-Duvieusart und P. Mihaylova)
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (T-476/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1059), wird aufgehoben.
2.
Die Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013, den vollständigen Zugang zu dem von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an die Kommission übermittelten Verzeichnis zu verweigern, soweit dieses Dokument Informationen über bestimmte im deutschen Hoheitsgebiet gelegene Anlagen der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH enthält, die die vorläufigen Zuteilungen sowie die Aktivitäten und Kapazitätsniveaus in Bezug auf den Ausstoß von Kohlendioxyd (CO2) für die Jahre 2005 bis 2010, die Effizienz der Anlagen und die vorläufig zugeteilten jährlichen Emissionszertifikate für die Jahre 2013 bis 2020 betreffen, wird für nichtig erklärt.
3.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten, die der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
(1) ABl. C 138 vom 27.4.2015.
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