12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/12
Urteil des Gerichtshofs (ZweiteKammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Emmanuel Lebek/Janusz Domino
(Rechtssache C-70/15) (1)
((Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 34 Nr. 2 - Nichteinlassung des Beklagten - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Versagungsgründe - Keine rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat - Begriff „Rechtsbehelf“ - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Art. 19 Abs. 4 - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Frist, innerhalb der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist))
(2016/C 335/15)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Emmanuel Lebek
Beklagter: Janusz Domino
Tenor
1.
Der Begriff „Rechtsbehelf“ in Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfasst, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs abgelaufen ist.
2.
Art. 19 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Regelung in Bezug auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, wenn die Frist abgelaufen ist, innerhalb deren solche Anträge nach der Mitteilung eines Mitgliedstaats, auf die Art. 19 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1393/2007 verweist, zulässig sind.
(1) ABl. C 171 vom 26.5.2015.
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