20.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/3
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Ferriere Nord SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-88/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union - Aufgrund der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung - Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte - Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung))
(2017/C 392/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ferriere Nord SpA (Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini und G. Donà, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari und P. Rossi im Beistand von M. Moretto, avvocato)
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), wird aufgehoben.
2.
Die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl — Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Ferriere Nord SpA betrifft.
3.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Ferriere Nord SpA im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.
(1) ABl. C 146 vom 4.5.2015.
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