12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/13
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — Občina Gorje/Republika Slovenija
(Rechtssache C-111/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 - Verordnung [EU] Nr. 65/2011 - Finanzierung durch den ELER - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Regeln für die Zuschussfähigkeit von Vorhaben und Ausgaben - Zeitliche Bedingung - Vollständiger Ausschluss - Kürzung der Beihilfe))
(2016/C 335/17)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Upravno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Občina Gorje
Beklagte: Republika Slovenija
Tenor
1.
Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen — wonach für die Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums an der Kofinanzierung eines Vorhabens zur Entwicklung des ländlichen Raums, das von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums oder unter deren Verantwortung ausgewählt wurde, nur diejenigen Ausgaben in Betracht kommen, die nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids für eine solche Beihilfe getätigt wurden — nicht entgegensteht.
2.
Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen — wonach ein Zahlungsantrag für ein im Hinblick auf die Kofinanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgewähltes Vorhaben insgesamt abzulehnen ist, wenn bestimmte Ausgaben für dieses Vorhaben vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids für eine solche Beihilfe getätigt wurden — entgegensteht, sofern der Beihilfebegünstigte in seinem Zahlungsantrag keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht hat.
(1) ABl. C 245 vom 27.7.2015.
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