14.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 419/16
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG/Landeshauptstadt München
(Rechtssache C-113/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ - Art. 2 - Unterrichtung und Schutz der Verbraucher - Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 - Ursprungs- oder Herkunftsort eines Lebensmittels - Art. 13 Abs. 1 - Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln - Art. 13 Abs. 4 - Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt - Richtlinie 2001/110/EG - Art. 2 Nr. 4 - Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer des Honigs - Honig-Portionspackungen, die in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden - Portionspackungen, die einzeln verkauft oder in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgegeben werden - Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer dieses Honigs))
(2016/C 419/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG
Beklagte: Landeshauptstadt München
Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern
Tenor
Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, dass jede der Honig-Portionspackungen, die die Form eines mit einem versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechers aufweisen und in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden, ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist, wenn diese Gemeinschaftseinrichtungen diese Portionen einzeln verkaufen oder sie in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgeben.
(1) ABl. C 198 vom 15.6.2015.
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