25.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/12
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Februar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Salutas Pharma GmbH/Hauptzollamt Hannover
(Rechtssache C-124/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Position 3004 - Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg - Menge eines in der pro Tag empfohlenen Verzehrmenge enthaltenen Stoffes, die deutlich über der für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlenen Tagesdosis liegt))
(2016/C 145/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Salutas Pharma GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hannover
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ist dahin auszulegen, dass ein Produkt wie Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg pro Tablette, die zur Vorbeugung und Behandlung eines Calciummangels und zur Unterstützung einer speziellen Therapie zur Vorbeugung und Behandlung einer Osteoporose angewandt werden und für die auf dem Etikett für Erwachsene eine maximale Tagesdosis von 1 500 mg empfohlen wird, in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.
(1) ABl. C 178 vom 1.6.2015.
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