28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/3
Urteil des Gerichtshofs (29. Juni 2017 Kammer) vom 29. Juni 2017 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-126/15) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Zigaretten - Richtlinie 2008/118/EG - Entstehung des Steueranspruchs - Ort und Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs - Steuerzeichen - Freier Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren - Zeitliche Begrenzung für die Vermarktung und den Verkauf von Zigarettenpackungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 283/03)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und M. G. Braga da Cruz)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, N. Silva Vitorino und A. Cunha.)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs und J. C. Halleux), Repubik Estland (Prozessbevollmächtigte: K. Kraavi-Käerdi), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie vorgesehen hat, dass Zigaretten, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Ablauf der in Art. 27 Buchst. a der Portaria n.o 1295/2007 do Ministério das Finanças e da Administração Pública (Durchführungsverordnung Nr. 1295/2007 des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Verwaltung) vom 1. Oktober 2007 in der auf die vorliegende Klage anwendbaren Fassung vorgesehenen Frist auch dann nicht mehr öffentlich vermarktet oder verkauft werden dürfen, wenn der Verbrauchsteuersatz bezüglich dieser Waren mit Wirkung für das Folgejahr nicht erhöht wird.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Portugiesische Republik trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
4.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten zu tragen, die der Portugiesischen Republik entstanden sind.
5.
Das Königreich Belgien, die Republik Estland und die Republik Polen tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 155 vom 11.5.2015.
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