18.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] [Vereinigtes Königreich]) – Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/National Exhibition Centre Limited
(Rechtssache C-130/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Kauf von Karten für Shows oder andere Veranstaltungen - Bezahlung per Debit- oder Kreditkarte - Als „Abwicklung der Kartenzahlung“ bezeichnete Dienstleistungen))
(2016/C 260/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Rechtsmittelgegnerin: National Exhibition Centre Limited
Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die dort für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine als „Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen“ bezeichnete Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gilt, die von einem diese Dienstleistung erbringenden Steuerpflichtigen erbracht wird, wenn eine Person über ihn mittels Debit- oder Kreditkarte eine Karte für eine Show oder eine andere Veranstaltung erwirbt, die er im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmens verkauft.
(1) ABl. C 190 vom 8.6.2015.
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