26.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 350/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov — Slowakei) — Milena Tomášová/Slovenská republika — Ministerstvo spravodlivosti SR, Pohotovosť s. r. o.
(Rechtssache C-168/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verbraucherkreditvertrag, der eine missbräuchliche Klausel enthält - Zwangsvollstreckung aus einem in Anwendung dieser Klausel ergangenen Schiedsspruch - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einem nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind - Voraussetzungen für den Eintritt - Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht))
(2016/C 350/09)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Prešov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Milena Tomášová
Beklagte: Slovenská republika — Ministerstvo spravodlivosti SR, Pohotovosť s. r. o.
Beteiligte: Združenie na ochranu občana spotrebiteľa HOOS
Tenor
1.
Die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht aufgrund einer Entscheidung eines nationalen Gerichts entstanden sind, kann nur dann eintreten, wenn diese Entscheidung von einem letztinstanzlichen Gericht dieses Mitgliedstaats stammt; dies im Hinblick auf den Ausgangsrechtsstreit zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Ist dies der Fall, kann eine Entscheidung dieses nationalen letztinstanzlichen Gerichts nur dann einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen, der geeignet ist, die Haftung des Staates auszulösen, wenn das Gericht mit dieser Entscheidung offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen hat oder wenn es trotz des Bestehens einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Verstoß kommt.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nationales Gericht, das es vor dem Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), unterlassen hat, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens aus einem Schiedsspruch, mit dem einer Klage auf Verurteilung zur Zahlung von Forderungen aufgrund einer als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehenden Vertragsklausel stattgegeben wurde, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu prüfen, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügte, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt und daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat.
2.
Die Regeln für den Ersatz eines durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verursachten Schadens, wie die über die Bewertung eines solchen Schadens oder das Zusammenspiel zwischen einer Klage auf Ersatz dieses Schadens und den anderen gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen, richten sich unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nach dem nationalen Recht jedes Mitgliedstaats.
(1) ABl. C 245 vom 27.7.2015.
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