19.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 475/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Benelux Gerechtshof — BENELUX) — Montis Design BV/Goossens Meubelen BV
(Rechtssache C-169/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 93/98/EWG - Art. 10 Abs. 2 - Schutzdauer - Kein Wiederaufleben des Schutzes durch die Berner Übereinkunft))
(2016/C 475/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Benelux Gerechtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Montis Design BV
Beklagte: Goossens Meubelen BV
Tenor
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzdauer auf Urheberrechte, die ursprünglich nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt waren, aber vor dem 1. Juli 1995 erloschen sind, keine Anwendung findet.
Die Richtlinie 93/98 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der, wie im Ausgangsfall, ein Werk ursprünglich urheberrechtlichen Schutz genoss, das Urheberrecht dann aber vor dem 1. Juli 1995 wegen Nichterfüllung eines Formerfordernisses endgültig erloschen ist, nicht entgegensteht.
(1) ABl. C 228 vom 13.7.2015.
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