12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/17
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia — Polen) — Alicja Sobczyszyn/Szkoła Podstawowa w Rzeplinie
(Rechtssache C-178/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Lehrer - Genesungsurlaub - Zeitlich mit einem Genesungsurlaub zusammenfallender Jahresurlaub - Anspruch auf Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum))
(2016/C 335/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Alicja Sobczyszyn
Beklagte: Szkoła Podstawowa w Rzeplinie
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach einem Arbeitnehmer, der sich während des Zeitraums, der im Urlaubskalender der ihn beschäftigenden Einrichtung für den Jahresurlaub festgelegt ist, in einem gemäß dem innerstaatlichen Recht gewährten Genesungsurlaub befindet, nach dessen Ende das Recht verweigert werden kann, seinen bezahlten Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum in Anspruch zu nehmen, entgegensteht, sofern, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, mit dem Anspruch auf Genesungsurlaub ein anderer Zweck verfolgt wird als mit dem Anspruch auf Jahresurlaub.
(1) ABl. C 245 vom 27.7.2015.
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