31.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/9
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — Verfahren betreffend die Auslieferung von Aleksei Petruhhin
(Rechtssache C-182/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an einen Drittstaat - Anwendungsbereich des Unionsrechts - Schutz der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vor Auslieferung - Kein Schutz der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten - Beschränkung der Freizügigkeit - Rechtfertigung mit der Verhinderung von Straflosigkeit - Verhältnismäßigkeit - Prüfung der in Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Garantien))
(2016/C 402/10)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Partei des Ausgangsverfahrens
Aleksei Petruhhin
Tenor
1.
Die Art. 18 und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.
2.
Ein Mitgliedstaat, der mit einem Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, muss prüfen, dass die Auslieferung die in Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird.
(1) ABl. C 205 vom 22.6.2015.
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