12.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — Marjan Kostanjevec/F&S Leasing GmbH
(Rechtssache C-185/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 3 - Begriff der Widerklage - Auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützte Klage - Zahlung eines aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung geschuldeten Betrags - Zeitliche Anwendung))
(2016/C 462/05)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marjan Kostanjevec
Beklagte: F&S Leasing GmbH
Tenor
Art. 6 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der in dieser Vorschrift für die Widerklage festgelegte Gerichtsstand für eine auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützte Widerklage auf Rückerstattung eines Betrags gilt, der dem im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs vereinbarten Betrag entspricht, wenn diese Klage anlässlich eines neuerlichen Gerichtsverfahrens zwischen denselben Parteien infolge der Aufhebung der Entscheidung, zu der die ursprüngliche Klage zwischen diesen Parteien geführt hatte und deren Durchführung Anlass zu diesem außergerichtlichen Vergleich gegeben hatte, erhoben wurde.
(1) ABl. C 254 vom 3.8.2015.
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