22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/9
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster — Deutschland) — Kreissparkasse Wiedenbrück/Finanzamt Wiedenbrück
(Rechtssache C-186/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 173 Abs. 1 - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden [gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen] - Bestimmung der Höhe des Vorsteuerabzugs - Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs - Art. 174 - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unter Anwendung eines Umsatzschlüssels - Art. 173 Abs. 2 - Ausnahmeregelung - Art. 175 - Regel zur Rundung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Art. 184 und 185 - Berichtigung der Vorsteuerabzüge))
(2016/C 305/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Münster
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kreissparkasse Wiedenbrück
Beklagter: Finanzamt Wiedenbrück
Tenor
1.
Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Rundungsregel anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach einer der abweichenden Methoden des Art. 173 Abs. 2 dieser Richtlinie berechnet wird.
2.
Die Art. 184 ff. der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach innerstaatlichem Recht nach einer der in Art. 173 Abs. 2 dieser Richtlinie oder in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehenen Methoden berechnet wurde, nur dann verpflichtet sind, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der erstgenannten Richtlinie im Fall der Vorsteuerberichtigung anzuwenden, wenn diese Rundungsregel zur Bestimmung des ursprünglichen Vorsteuerabzugsbetrags angewandt wurde.
(1) ABl. C 254 vom 3.8.2015.
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