12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/18
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Joachim Pöpperl/Land Nordrhein-Westfalen
(Rechtssache C-187/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter eines Mitgliedstaats, der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben - Nationale Regelung, die für diesen Fall den Verlust des im öffentlichen Dienst erworbenen Anspruchs auf Ruhegehalt und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht))
(2016/C 335/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Joachim Pöpperl
Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen
Tenor
1.
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche sind.
2.
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass es dem nationalen Gericht obliegt, für die volle Wirksamkeit dieses Artikels Sorge zu tragen und den Arbeitnehmern in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche zuzuerkennen, die jenen von Beamten vergleichbar sind, die trotz eines Dienstherrenwechsels der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechende Ruhegehaltsansprüche behalten, indem es das innerstaatliche Recht im Einklang mit diesem Artikel auslegt oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich ist, entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, um dieselbe Regelung anzuwenden, die für diese Beamten gilt.
(1) ABl. C 245 vom 27.7.2015.
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